Herrschaft und Rechtswesen
Lehnswesen
Inhaltsverzeichnis
1. Lehnswesen
1. Lehnswesen
Unter dem historischen Fachterminus Lehnswesen versteht man das durch Lehnsrecht geregelte personale Verhältnis zwischen Lehnsherrn und adligen Vasallen mit seinen Auswirkungen auf die politischen, militärischen und wirtschaftlichen Strukturen des europäischen Mittelalters (Feudalgesellschaft). Der oft synonym verwendete Begriff Feudalismus wird in der wissenschaftlichen Terminologie als universalhistorische Kategorie aufgefasst und ist vom Lehnswesen klar zu unterscheiden. Die mittelalterliche Wortbedeutung von lêhen (lateinisch beneficium) umfasst nicht nur das vasallitische Lehen, sondern auch das grundherrliche und das durch städtischen Besitz begründete Abhängigkeitsverhältnis. In der wissenschaftlichen Diskussion wird dagegen zwischen dem vasallitischen Lehnsverhältnis (Lehen) und dem bürgerlichen bzw. bäuerlichen Leiheverhältnis (Leihe) unterschieden. Der lateinische Quellenbegriff feudumleitet sich vom germanischen Ausdruck fihu, d.h. Vieh, ab. Erst in der karolingischen Periode schränkte sich der Begriff auf den lehnsweisen Grundbesitz ein.
Der Belehnungsakt, ein formeller Rechtsakt, umfasste die Mannschaftsleistung (lateinisch homagium), d.h. die vom Vasallen zeremoniell bekundete Verpflichtung zu Dienst und Gehorsam, den Lehnseid (Eid) und im französisch-savoyischen Gebiet zudem den Lehnskuss des Vasallen, schliesslich die Investitur bzw. Übergabe des Lehnsobjekts. Nach einem Heimfall des Lehens beim Tode des Herrn (in der rechtshistorischen Literatur als Herrenfall bezeichnet) oder des Vasallen (Mannfall) fand eine Lehnserneuerung für die Erbberechtigten statt. Die Lehnspflichten umfassten Ehrendienste und Rat am Hof, Kriegsdienst und Burghut (Burglehen) von Seiten des Lehnsmannes sowie die Garantie des Lehnsbesitzes und des Beistands von Seiten des Herrn. Der Bruch der Lehnstreue (Felonie) zog den Lehnsentzug nach sich. Lehnsfähig waren im frühen Mittelalter nur Hochadlige (Adel), ab dem Hochmittelalter wurden Lehen auch an Ministeriale und Bürger vergeben. Die Heerschildordnung, ein Begriff der mittelalterlichen Lehnrechtstheorie (Sachsenspiegel, Schwabenspiegel), regelte die standesgemässe Lehnsverbindung (sogenannte siebenstufige Lehnspyramide). Im Spätmittelalter kam es zu einer Kommerzialisierung des Lehnswesens (Geldrenten, Rentenlehen).
Entstehung
Das fränkische Lehnswesen, das bereits im 6. und 7. Jahrhundert aus einem persönlichen und einem dinglichen Element bestand, entwickelte sich aus zwei unterschiedlichen Wurzeln. Eine Wurzel ist die königliche Schutzherrschaft über Personen freien Standes, die sich dem Dienst des Königs unterworfen hatten; Hinweis auf die ursprüngliche Unfreiheit der Lehnsmänner sind die lateinischen Quellenbegriffe vassus und vassallus, die vom gallorömischen Ausdruck gwas (Knecht) abgeleitet sind, ferner die Zeremonie des sogenannten Handgangs (homagium), des Einlegens in die Hände des Herrn, sowie die Hervorhebung der Gehorsamspflicht. Die zweite Wurzel ist das germanische Gefolgschaftswesen, das die gegenseitige Treue von Vasall und Herrn betont. Dieser Einfluss wertete im 8. Jahrhundert die Vasallität sozial auf.
Neben der persönlichen Rechtsbeziehung spielte schon früh das Benefizium, das Lehnsobjekt, eine wichtige Rolle. Das Benefizium geht zurück auf die merowingischen Landschenkungen aus dem Hausgut, die Vasallen für die Leistung von Kriegsdiensten zur Nutzung übertragen wurden. Durch die Heeresreform Karls des Grossen wuchs die militärische Bedeutung der Vasallen: Die allgemeine Dienstpflicht aller Freien wurde ersetzt durch die Dienstpflicht der Vasallen; der Reiterkrieger wurde zum Krieger schlechthin (Rittertum). Die Vasallität, ein heterogenes Sozialgebilde, umfasste sowohl die Kronvasallen als auch die Vasallen der geistlichen und weltlichen Herren. In die gleiche Zeit fällt auch die Feudalisierung des Ämterwesens: Inhaber königlicher Ämter (z.B. Markgrafen, Grafen) wurden dabei durch vasallitische Bindung der Krone verpflichtet, und die Ämter wurden neben dem damit verliehenen Lehnsgut mehr und mehr selbst als Lehen betrachtet. Schon zu diesem Zeitpunkt bahnte sich durch das Eindringen allodialrechtlicher Vorstellungen (Allod) die Erbfolge im Lehen (Erbrecht) und durch die Gewohnheit der Mehrfachvasallität eine zunehmende Verselbstständigung der Lehnsobjekte an. Durch die Vererbbarkeit verlor die Lehnsbindung ihren ursprünglich personalen Charakter. Das Lehen wurde Grundlage für ein Dienstverhältnis, das eingegangen wurde, eben weil der Lehnsmann ein Lehen empfangen hatte. Mit dem Lehnswesen wurde auch der kirchliche Bereich für den Staatsaufbau nutzbar gemacht, indem Bischöfe und Äbte in lehnsrechtlicher Form eingesetzt wurden.
Hoch- und Spätmittelalter
Nach dem Auseinanderbrechen des fränkischen Reiches entwickelte sich das Lehnswesen in den Nachfolgereichen unterschiedlich. Eine bewusste Lehnspolitik setzte im deutschen Reich in der ersten Hälfte des 12. Jahrhunderts wieder ein. Das Lehnsrecht wurde zur Grundlage bei der Vergabe von Ämtern und in Bezug auf die Reichskirche; dem Wormser Konkordat von 1122 gemäss wurden geistliche Reichsfürsten königliche Lehnsträger. Der Investiturstreit beseitigte das ottonische Reichskirchensystem, der König verlieh nur noch die weltlichen Herrschaftsrechte an geistliche Würdenträger. Dadurch wurden die geistlichen Reichsfürsten in das lehnsrechtliche System eingebunden. Da in Schwaben vom 11. Jahrhundert an eine starke herzogliche Gewalt fehlte, kam es zu einer zunehmenden Feudalisierung der Gesellschaft. Bis um 1200 bildete sich der jüngere weltliche Reichsfürstenstand, die Herzogtümer wurden zu rein territorial definierten Lehnsfürstentümern, die ihre Lehen unmittelbar vom König erhielten. Anders als den Königen von Frankreich und England gelang es den Staufern jedoch nicht, einen voll ausgebildeten Lehnsstaat zu errichten. Verstärkt durch den staufisch-welfischen Thronstreit kam es zum Niedergang der Königsmacht.
Dies schuf im Spätmittelalter eine der Voraussetzungen für den Aufbau von Territorialherrschaften: Das Lehnswesen spaltete sich in das Reichslehnswesen und das Lehnswesen in den sich bildenden fürstlichen Territorien auf. Die Verpflichtung der Vasallen auf das Territorium ist Ausdruck einer Lehnspolitik, welche die innere Festigung der Landesherrschaft sowie die Vergrösserung und Abrundung des Territoriums mit dem Mittel der lehnsrechtlichen Bindung zu erreichen suchte. Ein wichtiges Instrument war dabei die Lehnsauftragung (feudum oblatum), durch die aus politischen oder wirtschaftlichen Gründen bisheriger Allodialbesitz durch Übergabe an Mächtigere in Lehen umgewandelt wurde. Die Unterwerfung unter die sich bildende Landesherrschaft wurde durch die neu geschaffenen Lehnsbindungen unterstützt. Im Übergang zum Spätmittelalter setzte sich die Tendenz zur Territorialisierung des Lehnswesens durch. Die persönliche Bindung zwischen Herrn und Lehnsträger rückte in den Hintergrund, dagegen entstand eine engere Beziehung zwischen dem Territorium und den darin begüterten Vasallen. Die Inhaber der landesherrlichen Oberhoheit versuchten, die lehnsrechtlichen Ansprüche anderer Herren innerhalb ihres Territoriums auszuschalten. Der Charakter des Lehnswesens hatte sich so bis um 1300 verändert; in der Verwaltungs- und Gerichtsorganisation kam es zu neuen, amtsrechtlichen Formen, die militärische Bedeutsamkeit hatte abgenommen. Seine herrschaftsfunktionale Bedeutung hatte das Lehnswesen aber noch nicht völlig verloren, wie in der älteren Forschung behauptet wird. Die in Lehnsurkunden oft erwähnten Vorkaufsklauseln, das Festlegen des Rückkaufrechts durch den Lehnsherrn, die fortgesetzte Wiederverleihung nach Heimfall und Ausgabe in Form von Rentenlehen zeigen deutlich, dass die Lehnsherren auch im 14. und 15. Jahrhundert von der Lehnsbindung noch etwas erwarteten. Hinderlich wurde das Lehnswesen erst im 17. Jahrhundert bei der Schaffung eines einheitlichen Untertanenverbandes (Absolutismus).
Verlinkungen:
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Quellen:
Internetquellen
-> Franziska Hälg-Steffen: "Lehnswesen", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 25.11.2009. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/009923/2009-11-25/, konsultiert am 12.11.2025.
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Sekundärliteratur
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Burgen
Inhaltsverzeichnis
1. Burgen am Mittelrhein
1. Burgen am Mittelrhein
Burgruine Deuernburg („Maus“), Lithographie von [ ] Villeneuve nach Zeichnung von [Otto] Howen, vor 1824.
Einleitung
Die unter dem Sammelbegriff „Mittelrhein“ zusammengefasste Burgenlandschaft umfasst eine Vielzahl von Anlagen unterschiedlichster Provenienz, Eignerschaft und baulicher Ausprägung. Im Sinne der Definition einer „Burg“ als mehrteils (hoch- und spät-) mittelalterlicher Wehr-, aber auch Wohnanlage zeigt das Mittelrheingebiet eine Burgenbautätigkeit vom frühen 11. bis in das 15. Jahrhundert hinein.
Ungeachtet des hohen Bekanntheitsgrades der rheinischen Burgen muss festgestellt werden, dass der Stand ihrer Erforschung in weiten Bereichen und sämtlichen beteiligten Wissenschaftsdisziplinen noch unzureichend ist. Selbst von der neuesten Überblicksliteratur wird auf die fast gänzlich vor 1945 erschienenen Kunstdenkmälerinventare zurückgegriffen. Fundierte Einzelstudien von historischer, kunsthistorischer oder mittelalterarchäologischer Seite sind die Ausnahme.
Von ganz entscheidender Bedeutung ist darüber hinaus auch die Tatsache, dass wegen oftmals eklatanten Schriftquellenmangels eine eindeutige Zuordnung einer Burg zu einem Gründer oder Eigentümer nur mit großen Vorbehalten möglich ist. Auch kann nicht selten an Hand der keineswegs eindeutigen zeitgenössischen Terminologie insbesondere bei abgegangenen Objekten nicht mehr entschieden werden, ob es sich um eine Burg handelte oder lediglich um ein Burghaus oder einen Hof mit nur minderer Befestigung oder gar um einen Stadtmauerturm (Nollig über Lorch). Schließlich lässt sich der Zeitpunkt der Erbauung meistens nicht genau feststellen, sondern nur der Zeitpunkt der ersten Erwähnung, der natürlich keinerlei Auskunft darüber gibt, wie lange zuvor die jeweilige Burg schon bestanden hat. In Einzelfällen kann nicht einmal der genaue Standort lokalisiert werden (Fürsteneck).
Betrachtet man ungeachtet dieser Imponderabilien zunächst die Gründungsgeschichte der einzelnen Anlagen, so erschließt sich schnell die große Zahl beteiligter geistlicher und weltlicher Herrschaftsträger, die sich insbesondere im Spätmittelalter um den Aufbau eines geschlossenen Territoriums bemühten. Rückblickend betrachtet war dabei das Erzstift Trier am erfolgreichsten. Die Erzbischöfe griffen von ihrer zweiten Residenz (neben Trier) auf dem Ehrenbreitstein aus über Anlagen wie Wernerseck und Kunostein (heute Engers) nach Norden und über Koblenz, Stolzenfels und Deuernburg (heute Maus) nach Süden aus. Verhältnismäßig wenige Burgen waren dabei Eigengründungen, vielmehr wurden weitaus öfter bestehende Befestigungsanlagen lehnsrechtlich integriert und damit als potenzielle gegnerische Stützpunkte eliminiert.
In mehrfachen Auseinandersetzungen mit den Trierer Erzbischöfen gelang es den beiden anderen Erzstiften Köln und Mainz, sich am nördlichen und südlichen Ende des Mittelrheins zu behaupten. Während die Erzbischöfe von Köln ihre durch eigene Burggründungen wie Stahlberg und Fürstenberg gesicherten Besitzungen am oberen Mittelrhein um Bacharach im späteren 13. Jahrhundert an die Pfalzgrafen bei Rhein verloren, konnten sie am unteren Mittelrhein ihren einigermaßen geschlossenen Besitzkomplex um die Burgen Drachenfels, Godesburg und Rolandseck nach Süden hin durch Anlagen in Andernach und Linz sowie den Neubau von Rheineck erweitern. Das Erzstift Mainz hingegen setzte sich insbesondere gegen die rheinischen Pfalzgrafen im Süden auf den Burgen Klopp, Ehrenfels, Fautsberg (heute Rheinstein), Reichenstein, Sooneck und Heimburg fest und erhielt sich darüber hinaus seine nördliche Exklave (Ober-)Lahnstein mit den beiden Anlagen Lahneck und Lahnstein (heute Martinsburg).
Demgegenüber war das römisch-deutsche Königtum seit dem Hochmittelalter im Mittelrheintal lediglich mit den – allerdings mehrteils sehr bedeutenden – Anlagen Hammerstein, Landskron, Sterrenberg, Schönburg, Boppard, Ahrenthal (zur Hälfte), wohl auch Kaub (heute Gutenfels) sowie dem noch im 14. Jahrhundert errichteten Sinzig vertreten. Von diesen Burgen verblieben bis in das 15. Jahrhundert hinein jedoch allein Sinzig und Landskron in unmittelbarem Reichseigentum, während die anderen überwiegend in die Hände der Trierer Erzbischöfe fielen.
Unter den Gründungen gräflicher und edelfreier Familien ragen vor allem die Anlagen der Pfalzgrafen bei Rhein und der Grafen von Katzenelnbogen hervor. Erstaunlicherweise traten die Pfalzgrafen überhaupt erst im 13. Jahrhundert mit der Übernahme von Stahlberg, Stahleck und Fürstenberg aus kölnischem und Kaub aus Reichsbesitz als Burgbesitzer in Erscheinung. In mehrfachen, durchaus nicht erfolglosen Auseinandersetzungen mit den Erzbischöfen von Mainz und Trier entstanden im 14. Jahrhundert als Eigengründungen der Pfalzgrafenstein, die Sauerburg und der (unvollendet gebliebene) Herzogenstein. In ganz ähnlicher Weise waren auch die Grafen von Katzenelnbogen seit dem 13. Jahrhundert bestrebt, ausgehend von dem noch in dieser Zeit gegründeten Rheinfels ein eigenes Territorium zu begründen. Dies gelang in bescheidenem Ausmaß mit den später errichteten Burgen Reichenberg und Neukatzenelnbogen (heute Katz), bevor die Grafen 1479 ausstarben und ihre Besitzungen an die Landgrafen von Hessen fielen.
Am unteren Mittelrhein treten die Burgen Wied (heute Altwied) und Sayn als Stammsitze der gleichnamigen Grafenfamilien hervor, die beide spätestens schon im 12. Jahrhundert entstanden. Ebenfalls in dieser Zeit lässt sich erstmals die Isenburg im Sayntal mit der dortigen edelfreien Familie nachweisen, deren Angehörige im 13. Jahrhundert Arenfels und Grenzau erbauten und eigene Seitenlinien ins Leben riefen. Allein dem Grafengeschlecht von Wied sollte es jedoch gelingen, seine Stammburg von fremden Zugriffen freihalten zu können, während die Anlagen der Sayner Grafen und der Herren von Isenburg und ihrer Seitenlinien fast vollständig durch Lehnsauftragung, Verpfändung oder selten auch durch Gewalt an die Erzbischöfe von Trier fielen.
Die Zahl der nicht von den bereits genannten Burgengründern errichteten mittelrheinischen Anlagen, zu denen die Obere und Untere Burg in Rheinbreitbach, Dattenberg, Braubach (heute Marksburg) sowie Liebenstein gehören, ist insgesamt vergleichsweise klein und dementsprechend in ihrer Bedeutung zu relativieren.
Betrachtet man den überkommenen Baubestand, dann reicht der Altersquerschnitt von der nach Schriftquellen ältesten belegten Burg am Mittelrhein, dem Hammerstein (vor 1020), bis hin zum kleinen, vollständig eingebauten Wohnturmder Oberen Burg in Rheinbreitbach aus dem späten 15. Jahrhundert. Dabei lässt sich vom 12.-14. Jahrhundert eine annähernd konstante Burgenbautätigkeit nachweisen. Erst im 15. Jahrhundert bricht diese Entwicklung mit nur noch drei Anlagen (Obere Burg Rheinbreitbach, Felseck/Vilszelt, Wernerseck) und dem eher als Turm einzuordnenden Trutz-Bingen ab.
Ausgehend von polygonalen, dem Gelände angepassten Grundrissen mit einem Streben zum Oval im 12. Jahrhundert, wird die Grundform im 13. Jahrhundert zusehends gleichmäßiger, bis sich im 14./15. Jahrhundert überwiegend regelmäßige Formen finden. Bei älteren Anlagen wird das vor allem durch das Vorlegen von Zwingern beziehungsweise Vorburgen erreicht, wobei Zwinger in der Region schon im 14. Jahrhundert keine Ausnahme mehr sind (Wied, Godesburg, Landskron). Auch im Mittelrheintal besaßen fast alle Burgen einen Bergfried – im 12. Jahrhundert viereckig, im 13. überwiegend rund. Der fünfeckige, heute vollständig verschwundene Turm des Ehrenbreitstein aus den 1150er Jahren war vielleicht der früheste Turm mit fünfeckigem Grundriss auf deutschem Boden. Aus diesem Schema fällt die ungewöhnliche Burg Wied (heute Altwied) heraus, deren Gründungsbau des 12. Jahrhunderts wohl ein längsrechteckiger Wohnbau/Wohnturm war, der später aufwändig umgestaltet wurde. Ähnliches gilt für Gründungen des 14. Jahrhunderts wie Reichenberg und Fautsberg, die ebenfalls ohne Bergfried auskommen. Wohntürme sind im betreffenden Raum im Hochmittelalter grundsätzlich die Ausnahme und kommen erst wieder im Spätmittelalter in Mode (Wernerseck, Obere Burg Rheinbreitbach). Einen gesonderten Hinweis verdienen die Reste der Burgkapellen auf Sayn, Landskron, Stahlberg (jüngst ergraben) und Rheineck. Letztere ist zwar ein Neubau des 19. Jahrhunderts, hält sich jedoch deutlich an das zuvor abgerissene Original. Die Buckelquader am verlässlich datierten Turm des Drachenfels (kurz vor 1149) zählen zu den frühesten am Mittelrhein und in Deutschland.
2. Burgenbau am Mittelrhein im 11. Jahrhundert
Burgen am Mittelrhein, 11. Jahrhundert. (LVR-Institut für Landeskunde und Regionalgeschichte)
Burg Hammerstein, Kupferstich von Matthäus Merian dem Älteren (1593-1650) nach einer unbekannten Vorlage, vor 1646.
Im 11. Jahrhundert lässt sich am gesamten Mittelrhein mit dem Hammerstein lediglich eine Wehranlage gesichert nachweisen, die damit als älteste Burg in dieser Region zu gelten hat.
Burg Hammerstein wurde bereits 1020 im bekannten „Hammersteiner Ehestreit“ von Kaiser Heinrich II. (Regierungszeit 1002-1024) belagert und nach drei Monaten erobert. Nach Erlöschen des gleichnamigen Grafengeschlechts 1034/1036 als Reichsgut eingezogen und somit Reichsburg, ließ König Heinrich IV. (Regierungszeit 1056-1106) 1071 die Anlage „mit höchstem Aufwand“ wiederaufbauen. Spätestens seit 1074 existierte bei Hammerstein eine Zollstätte, seit 1215 eine Münzstätte. 1105 hielt sich Kaiser Heinrich IV. für kurze Zeit auf dem Hammerstein auf, dem im 12. Jahrhundert als Lagerort der Reichsinsignien und Haftstätte hochrangiger Gefangener reichsweite Bedeutung zukam. Das den reichsministerialischen Burgmannen seit dem Beginn des 13. Jahrhunderts vorgesetzte Burggrafengeschlecht bestand bis zum 15. Jahrhundert und gelangte über die Erblichkeit des Amts rasch zu einer begrenzten Selbstständigkeit. 1255 weilte mit König Wilhelm (von Holland) (Regierungszeit 1247-1256) letztmals ein römisch-deutscher König auf der Anlage. Mit der Übertragung der Burg durch Kaiser Karl IV. (Regierungszeit 1346-1378) auf das Erzstift Trier 1374 war ihre Zeit als Reichsburg faktisch beendet. 1576 letztmals ausgebessert, besetzten 1633 schwedische und 1646 lothringische Truppen den Hammerstein, der 1654 nach dem Rückfall an das Erzstift Trier auf Befehl des Erzbischofs umgehend geschleift wurde, um weiteren Fremdbesatzungen vorzubeugen.
Die heute kaum auffallende Ruine liegt über nierenähnlichem Grundriss mit einer Länge von etwa 120 Metern und einer Breite von 35 Metern auf einem schroff zum Rhein und zur anderen Seite hin sanft abfallenden Bergrücken. Bedeutendster Baurest der Burg ist der nordöstliche Ringmauerbereich (fälschlich „Barbarossamauer“ genannt) mit bis zu 4,2 Metern Mauerstärke und zwei innenliegenden Gängen, deren Buckelquader zu den ältesten bekannten im deutschen Sprachraum gehören.
3. Burgenbau am Mittelrhein im 12. Jahrhundert
Burgen am Mittelrhein, 12. Jahrhundert. (LVR-Institut für Landeskunde und Regionalgeschichte)
Burg Drachenfels (im Vordergrund) und Wolkenburg (im Hintergrund), Kupferstich von [Johann Ph.] W[aldmann] nach unbekannter Vorlage, vor 1630.
Das 12. Jahrhundert lässt bereits eine vermehrte Burgenbautätigkeit erkennen. Mit Ausnahme des Erzstifts Mainz traten mit den Erzstiften Trier und Köln sowie den Pfalzgrafen bei Rhein erstmals jene geistlichen und weltlichen Fürsten als Burgengründer und -eigentümer neben dem römisch-deutschen Königtum in Erscheinung, die entscheidenden Anteil an der territorialen Aufgliederung des Mittelrheins haben sollten.
Dabei drängten die Kölner Erzbischöfe als Bauherren in den Vordergrund: Neben den kölnischen Gründungen Drachenfels (vor 1149) und Wolkenburg (zwischen 1099 und 1118) sowie – nicht ganz gesichert – Rolandseck (wohl zwischen 1099 und 1131) im Norden dürften auch die über und nahe Bacharach gelegenen Anlagen Stahleck (vor 1135) und Stahlberg (um 1156/1164) auf ihr Betreiben entstanden sein. Zudem gelang es nach Auseinandersetzungen mit Pfalzgraf Konrad (von Staufen) (1156-1195), das vor 1129 als pfalzgräfliche Gründung entstandene Rheineck zu erobern.
Unter den kölnischen Anlagen verdient Burg Drachenfels die größte Aufmerksamkeit. Vor 1149 unter Erzbischof Arnold I. von Köln begonnen, vollendete der Propst des Bonner Cassiusstifts, Gerhard von Are (Propst 1124-1169), den Burgbau. Im 13. Jahrhundert wurde die Burg von ursprünglich ministerialischen kölnischen Burggrafen verwaltet, denen durch die benachbarten Steinbrüche eine beachtliche Herrschaftsbildung gelang. Eindrucksvoll veranschaulichen die von 1395-1398 überlieferten Rechnungen der Burggrafen die Haushaltsführung auf einer spätmittelalterlichen Burg. Nach Erlöschen des Geschlechts 1530 wurde die Anlage 1632 von schwedischen Soldaten besetzt und war schon zwei Jahre später Ruine. Von fortdauernder Steinbruchtätigkeit im Baubestand dezimiert, kam die Ruine 1836 an den preußischen Fiskus. Mehrfach gesichert und saniert, zeigt die aus älterer Oberburg und erstmals 1345 genannter Niederburg bestehende Anlage bedeutende Bauteile, darunter den 1149 erwähnten Bergfried mit den frühesten sicher datierten Trachytbuckelquadern im deutschen Sprachraum.
Burg/Festung Ehrenbreitstein, Aquarellierte Federzeichnung von Wenzel Hollar (1607-1677), 1636.
Im Gegensatz zum Drachenfels haben sich von der zwischen 1099 und 1118 gegründeten Wolkenburg und dem heute als Rolandsbogen bekannten Rolandseck nur noch marginale Baureste erhalten. Ähnliches gilt auch für die gemäß Baubefund nach 1167 errichtete Wasserburg in Andernach, die ungeachtet ihrer als Ruine äußerst beeindruckenden Baugestalt nur mehr geringe Mauersubstanz des 12. Jahrhunderts aufweist. Burg Stahleck (gegründet vor 1135) gibt nach einem fast vollständigen Wiederaufbau lediglich den aus Abbildungen des 17. Jahrhunderts überlieferten Bauzustand wieder. Dagegen konnte die landeinwärts gelegene Nachbarburg Stahlberg mit noch bedeutenden Ruinen von zwei Türmen, der Toranlage und der kürzlich ergrabenen Kapelle nach Ergebnissen von dendrochronologischen Untersuchungen immerhin auf den Zeitraum um 1156/1164 rückdatiert werden. Beachtung verdient ebenfalls der imposante, teilweise aus großen Buckelquadern errichtete Bergfried von Burg Rheineck, der im Gegensatz zum Rest der von 1832-1836 errichteten Gebäude noch dem kölnischen Wiederaufbau der Zeit nach 1164 angehört.
Zwischen den kölnischen Besitzungen im Norden und Süden versuchte das Erzstift Trier zu expandieren. Im Mittelpunkt stand dabei die vor 1137 und jedenfalls unter Erzbischof Hillin errichtete Burg Ehrenbreitstein. Heute vollständig von der 1816-1832 errichteten preußischen Festung überlagert, haben sich keinerlei oberirdische Reste der mittelalterlichen Anlage erhalten, die im 12. Jahrhundert einen mächtigen, wohl fünfeckigen Bergfried, einen – bei Umbauten vor kurzem angeschnittenen – Graben und eine Zisterne besaß. In unmittelbarer Nachbarschaft befand sich zudem die von dem gleichnamigen trierischen Ministerialengeschlecht bewohnte und vor 1161 anzunehmende Burg Helfenstein, von der ebenfalls nichts mehr zu sehen ist. Von größerer Bedeutung für die Expansionsbestrebungen der Trierer Erzbischöfe war die Lehnsbindung der Grafen von Sayn deren erste gleichnamige Burg 1152 von Erzbischof Arnold II. von Köln zerstört worden war. Der Nachfolgebau an der Stelle der heutigen Burg Sayn entstand erst zu Beginn des 13. Jahrhunderts und war wohl von Anfang an trierisches Lehen.
Gegenüber den beiden Erzstiften Köln und Trier lassen sich im 12. Jahrhundert neben dem Hammerstein lediglich zwei weitere Burgen nachweisen, die dem römisch-deutschen Königtum direkt unterstanden: Burg Sterrenberg dürfte originär eine Reichsburg gewesen sein, die sich nach Aussage des Lehnsbuchs des pfälzischen Reichsministerialen Werners II. von Bolanden (vor 1134 - um 1190) von 1189/1193 als Reichslehen in dessen Händen befand. Von den heute vorhandenen umfangreichen Bauresten mit (modern erhöhtem) quadratischem Bergfried und zwei Schildmauern kann allerdings nichts mit Sicherheit in das 12. Jahrhundert datiert werden. Die ursprünglich als Lehen des Erzbistums Magdeburg nachweisbare Schönburg über dem heutigen Oberwesel war spätestens 1166 Reichsburg und wurde von Reichsministerialen verwaltet. Im 14. Jahrhundert dürfte die Anlage von den verschiedenen Familienzweigen der Schönburger erweitert und zu einer Ganerbenburg geworden sein. Wie dendrochronologische Untersuchungen ergeben haben, stammt wenigstens noch der Torturm der Kernanlage aus der Zeit zwischen 1141 und 1161.
Neben den Reichsburgen und Anlagen der Erzstifte Köln und Trier existierten im 12. Jahrhundert lediglich Rheineck, Wied, Sayn und Schönburg als Gründungen anderer Provenienz. Davon gelang es lediglich den Grafen von Wied im Fall von Wied (heute Altwied), ihre Eigengründung über die Jahrhunderte hinweg bis heute in Familienbesitz zu halten. Jedenfalls die Kernburg mit ihrem monumentalen Wohnturm geht in Teilen bis in das 12. Jahrhundert zurück.
4. Burgenbau am Mittelrhein im 13. Jahrhundert
Burgen am Mittelrhein, 13. Jahrhundert. (LVR-Institut für Landeskunde und Regionalgeschichte)
Burg Ehrenfels, Kupferstich nach einer unbekannten Vorlage, vor 1629.
Nach heutigem Forschungsstand lässt sich feststellen, dass der Höhepunkt der Burgenbautätigkeit am Mittelrhein zweifellos im 13. und abgeschwächt auch noch im 14. Jahrhundert anzusetzen ist. Bedingt durch die insbesondere zu Zeiten des Interregnums unsicheren politischen Verhältnisse kam es zu zahlreichen Neubauten, die gleichsam die diversifizierten Zustände des 14. und 15. Jahrhunderts begründen sollten. Besonders ins Auge fallen im Süden die massiven Ambitionen des nun erstmals auch hier mit Burgen operierenden Erzstifts Mainz und der rheinischen Pfalzgrafen, die aber zu dieser Zeit lediglich bestehende Anlagen übernahmen.
Die Erzbischöfe von Mainz griffen dabei seit Beginn des 13. Jahrhunderts vom Südende des Mittelrheins nach Norden aus. Ausgangspunkt waren dabei Bingen mit der nicht vor 1276/1282 nachweisbaren Burg Klopp und die auf der anderen Rheinseite auf nahezu gleicher Höhe gelegene Burg Ehrenfels (errichtet zwischen 1208 und 1220). Hinzu kamen nach 1270 die von der Abtei Kornelimünster gegründeten Anlagen Reichenstein (vor 1213) und Sooneck (vor 1271), die sich als abteiliche beziehungsweise mainzische Lehen in der Hand des pfälzischen Reichsministerialen Philipps I. von (Bolanden-)Hohenfels (circa 1225/1227-1277) befanden. Gleichsam wie eine Exklave zwischen Reichsgut und trierischen Besitzungen gelegen, wurde das mainzische Oberlahnstein mit dem 1220 von König Friedrich II. (Regierungszeit 1211-1250) übertragenen Silberbergwerk Tiefental durch die beiden Anlagen Lahneck (um 1231/1244 errichtet) und Lahnstein (heute Martinsburg, nach 1298) gesichert.
Von diesen Wehranlagen beeindruckt noch heute die Ruine der auf halber Berghöhe gelegenen Burg Ehrenfels, die im Namen Erzbischof Siegfrieds II. von Mainz (Episkopat 1200-1230) durch den dem schon genannten Geschlecht der pfälzischen Reichsministerialen von Bolanden entstammenden Philipp III. (1199-1220) zwischen 1208 und 1220 errichtet worden ist. Seit spätestens 1308 Zollstelle für die Rheinschifffahrt, bezeugen zahlreiche Aufenthalte der Mainzer Erzbischöfe im 14. Jahrhundert die Bedeutung von Ehrenfels, das um 1350 ausgebaut wurde. Die im Dreißigjährigen Krieg mehrfach und auch erfolgreich belagerte Anlage befand sich in der Mitte des 17. Jahrhunderts im Gegensatz zu den darunter liegenden umfangreichen Zollgebäuden am Rheinufer noch in fast unversehrtem Zustand. 1689 von französischen Truppen zerstört, wurden die Ruinen nicht mehr aufgebaut und verfielen. Noch heute sind in der gegen den Berghang gerichteten, in zwei turmartigen Enden auslaufenden Schildmauer hochmittelalterliche Bauteile erkennbar.
Burg Lahneck, Gesamtansicht von Nordosten, 2011, Foto: Alexander Thon.
Dagegen zeigen die benachbarten Burgen Reichenstein, Sooneck und Klopp nach durchgreifenden Wiederaufbaumaßnahmen des 19. Jahrhunderts nur noch wenig mittelalterliche Mauersubstanz und spiegeln lediglich die ursprünglichen Grundrisspläne wider. Dies gilt auch für die nördlicher gelegenen Lahneck und Lahnstein: Während Lahneck mit seinem bemerkenswerten fünfeckigen Bergfried nach Zerstörung durch schwedische Truppen 1636 nach 1852 ebenfalls, wenn auch vergleichsweise schonend, wiedererrichtet wurde, finden sich auf der heute Martinsburg genannten Burg Lahnstein neben dem aus dem 14. Jahrhundert stammenden prägenden sechseckigen Hauptturm mit vier Geschossen vordringlich jüngere schlossähnliche Gebäude.
Ein gespaltenes Bild hinterlassen die Bemühungen der Kölner Erzbischöfe um die Sicherung ihrer Besitzungen im 13. Jahrhundert. Am oberen Mittelrhein schlugen die Versuche einer Konsolidierung fehl, obwohl noch 1219 Burg Fürstenberg als völliger Neubau errichtet worden war. Ein 1243 zwischen dem Kölner Erzbischof Konrad von Hochstaden und Pfalzgraf Otto II. (1228-1253) geschlossener Vergleich bestimmte, dass neben Stahleck nun auch Fürstenberg und Stahlberg als kölnische Lehen an die Pfalzgrafen ausgegeben wurden – eine Lehnsvergabe, die sehr schnell dafür sorgte, dass alle drei Anlagen der kölnischen Kirche völlig entfremdet wurden. Anders stellte sich die Situation am unteren Mittelrhein dar, wo sämtliche bestehenden Burgen gehalten werden konnten und mit der Neugründung Godesburg (zwischen 1208 und 1212) sowie der Eingliederung des ursprünglich saynschen Rennenberg (1250) noch zwei weitere Anlagen hinzukamen.
Von diesen genannten Wehrbauten erlauben Fürstenberg und in Teilen auch die Godesburg noch bemerkenswerte Rückschlüsse auf ihre ursprüngliche Gestalt. Die Ruine von Fürstenberg zeigt mit ihrem 25 Meter hohen runden Bergfried hinter Halsgraben und Schildmauer und deutlichen Spuren des originalen Putzes noch zu großen Teilen mittelalterliches Mauerwerk. Auf der Godesburg geht der ebenfalls runde Bergfried mit Ausnahme des letzten, im 14. Jahrhundert aufgesattelten Geschosses auf den 1249 bezeugten Turmbau zurück.
Marksburg, Gesamtansicht von Nordwesten, 2011, Foto: Alexander Thon.
Den Ambitionen der Erzstifte Mainz und Köln hatten die Erzbischöfe von Trier wenige erfolgreiche Bemühungen entgegenzusetzen. Zwar verblieben mit dem Ehrenbreitstein und dem Helfenstein sowie dem an die gleichnamigen Grafen verlehnten Sayn alle bisher schon vorhandenen Burgen weiterhin in trierischem Besitz, doch kamen mit der nach 1277 in Koblenz errichteten Burg (heute Alte Burg) und dem unweit entfernten Stolzenfels (zwischen 1242 und 1248/1259) nur zwei weitere Befestigungsanlagen hinzu.
Sowohl Stolzenfels als auch Koblenz gestatten in ihrem gegenwärtigen Zustand keinen direkten Einblick in die Bausubstanz des 13. Jahrhunderts. Das nach seinem Wiederaufbau von 1835-1842/1845 richtig als Schloss betitelte Stolzenfels präsentiert sich immerhin als ein Wohnbau, dessen fünfeckiger Bergfried und den Schlosshof umlagernde Wohngebäude hinter dem Halsgraben dem alten Burgplan folgen. Von Koblenz (heute Alte Burg Koblenz) hat sich das eigentliche Burghaus mit zwei zur Mosel gewandten Rundtürmen und einem Treppenturm (16. Jahrhundert) erhalten, dessen runder Ostturm mit achteckigem Kapellenaufsatz ebenso aus der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts stammt wie der ursprünglich frei stehende Westturm.
Auch das römisch-deutsche Königtum konnte sich im 13. Jahrhundert mit der Zahl seiner Wehranlagen am Mittelrhein kaum mehr als behaupten. Während Hammerstein, Sterrenberg und Schönburg weiterhin dem Reichsgut verblieben, ging Kaub 1277 in pfalzgräfliches Eigentum über. Gegen die Erzbischöfe von Köln ließ König Philipp (von Schwaben) (Regierungszeit 1198-1208) 1206 am Ende des Ahrtals Burg Landskron errichten und von den Reichsministerialen von Sinzig betreuen, die bald als Burggrafen amtierten. Größere Bedeutung kam auch der jedenfalls noch vor 1257 erbauten Burg in Boppard zu, die sich in den Wirren des Interregnums als Rückhalt des Königtums bewähren sollte.
Von beiden Anlagen sind aus unterschiedlichen Gründen nur geringe Reste der Gebäude des 13. Jahrhunderts erhalten. Das imposante, 100 Meter lange und 40 Meter breite Landskron gliedert sich in Ober- und Niederburg, weist jedoch nach gründlicher Zerstörung 1682 kaum noch aufgehendes Mauerwerk auf. Möglicherweise handelt es sich bei dem knapp unterhalb der Burg gelegenen kleinen Kirchengebäude noch um die 1212 von Kaiser Otto IV. (Regierungszeit 1198-1218) gestiftete Burgkapelle. Aus den Gebäuden der mit Wassergräben gegen Stadt und Umland gesicherten Anlage von Boppard ragt der dendrochronologisch auf 1265 datierte Hauptturm hervor, in dessen viertem Geschoss in neuerer Zeit eine Kapelle mit Altarnische und sehr bemerkenswerten Wandfresken aus der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts freigelegt werden konnten.
Aus den Reihen der Grafen und Edelfreien unternahmen im 13. Jahrhundert mehrere Geschlechter Versuche, ihre Besitzungen durch den Bau von Burgen zu sichern und zu erweitern. Dazu gehören die Grafen von Sayn (Löwenburg, errichtet vor 1247), die Herren von Breitbach (Untere Burg Rheinbreitbach, errichtet wohl noch im 13. Jahrhundert), die Herren von Rennenberg (Rennenberg, errichtet vor 1217), die Herren von Isenburg (Arenfels, errichtet kurz vor 1259), die Herren von Eppstein (Braubach, heute Marksburg, vor 1231/1239), die Grafen von Sponheim (Liebenstein, errichtet vor 1294) und die Herren von Waldeck (Waldeck, vor 1206). Größere Bedeutung für die Folgezeit sollten aber allein die Bemühungen der rheinischen Pfalzgrafen und der Grafen von Katzenelnbogen haben. Während die Pfalzgrafen ihre Burgen Stahleck, Stahlberg und Fürstenberg 1243 von den Erzbischöfen von Köln lehnsweise übernahmen und Kaub 1277 käuflich erwarben, gelang den Grafen von Katzenelnbogen neben dem Zugewinn von Braubach 1245/1246 mit Rheinfels immerhin die Gründung einer völlig neuen Wehranlage.
Eben diese beiden letztgenannten katzenelnbogischen Anlagen beeindrucken auf ganz unterschiedliche Weise. Rheinfels lässt in den großräumigen Ruinenfeldern seines 1796/1797 gesprengten Festungskomplexes immerhin noch deutlich das Terrain der ursprünglichen mittelalterlichen Kernburg erkennen. Braubach (heute Marksburg), inzwischen geradezu das Idealbild einer Ritterburg am Rhein, bewahrt im unteren Teil des Bergfrieds und im romanischen Palas der Kernburg Baubestand der Zeit um 1239.
5. Burgenbau am Mittelrhein im 14. Jahrhundert
Burgen am Mittelrhein, 14. Jahrhundert. (LVR-Institut für Landeskunde und Regionalgeschichte)
Die verstärkte Burgenbautätigkeit des 13. Jahrhunderts fand in den nachfolgenden 100 Jahren eine fast ebenso starke Fortsetzung. Große Veränderungen blieben allerdings aus, vielmehr zeigen sowohl weltliche als auch geistliche Fürsten das Bestreben, die erworbenen territorialen Positionen durch eine Mehrzahl von Wehranlagen zu verstärken und nach Möglichkeit auszubauen. Zweifellos am erfolgreichsten waren die Erzbischöfe von Trier, während die römisch-deutschen Könige insbesondere am oberen Mittelrhein die letzten Reichsburgen einbüßten.
Die Zugewinne des Trierer Erzstifts, das keine einzige Burg verlor, resultierten dabei zunächst auf einer beachtlichen Zahl an Anlagen, die durch Lehnsauftragung oder auf anderen, zumeist friedlichen Wegen erworben werden konnten (Sporkenburg 1310, Boppard 1312, Brohleck 1325, eine Hälfte von Sterrenberg 1316/20, Arenfels 1371, Hammerstein und Schönburg 1374). Hinzu kamen mit der Deuernburg (errichtet 1356) und Kunostein (errichtet vor 1371) zwei völlige Neubauten, so dass sich der allmählich zu einem Territorium ausformende trierische Einflussbereich am Mittelrhein nun von Arenfels über Hönningen bis zur Schönburg über (Ober-)Wesel erstreckte.
Unter den genannten Anlagen muss die Deuernburg als originär trierisches Bauprojekt hervorgehoben werden. Im Sommer 1356 unter Erzbischof Boemund II. begonnen und zunächst als „Peterseck“ bezeichnet, richtete sie sich gegen die benachbarten katzenelnbogischen Anlagen Neukatzenelnbogen und Rheinfels, was ihr später den Spitznamen „Maus“ einbrachte. Primär als Wohnsitz genutzt, wurde die kleine Anlage nie zerstört, verfiel jedoch schon seit dem 16. Jahrhundert. Mit Ausnahme der bergseitig aufgeführten, jedoch wenig eindrucksvollen Schildmauer und des runden, darin eingestellten Turms finden sich kaum Bauelemente, die auf eine wehrtechnische Nutzung schließen lassen. Von der zweiten, kurz vor 1371 in Engers (heute Neuwied-Engers) unter Erzbischof Kuno II. begonnenen und gegen die Grafen von Wied gerichteten Anlage Kunostein (heute Engers), die einen mächtigen runden Bergfried aufwies, haben sich nach dem 1759-1762 darüber aufgeführten Schlossbau von Engers keinerlei Spuren erhalten. Erwähnung verdient außerdem noch das ausgefallene Bauensemble der kurz vor 1310 errichteten Sporkenburg, das möglicherweise schon unter Mitwirkung Erzbischof Balduins entstanden ist.
Wie sich bereits im 13. Jahrhundert angekündigt hatte, konzentrierten sich die Burgen und Besitzungen des Erzstifts Köln im 14. Jahrhundert auf das Gebiet zwischen Bonn und Andernach, ohne dass Verluste zu verzeichnen gewesen wären. Mit der Übernahme der jeweils wohl nur kurz zuvor errichteten Anlagen Dattenberg durch Kauf (zwischen 1306 und 1331) und zur Leyen (heute Ockenfels) durch Lehnsauftragung (1341) sowie die Neugründungen Ahrenthal (Kernburg, vor 1331), Schweppenburg (vor 1364) und der Stadtburg in Linz (1365) konnten im angesprochenen Gebiet die kölnischen Ambitionen insbesondere gegen die trierischen Expansionsbestrebungen untermauert werden.
Die kleine Anlage der Schweppenburg besitzt ebenso wie das 1722/1890 zum Schloss umgebaute Ahrenthal (zunächst Bovenberg/Bovendorf genannt) heute nur noch sehr geringe spätmittelalterliche Baureste. Dagegen stammen der fünfgeschossige, von einem Zeltdach abgeschlossene Turm und der südseitige Haupteingang der Burg Linz noch aus ihrer Erbauungszeit nach 1365. Von den in der Mitte des 15. Jahrhunderts vor der Anlage noch vorhandenen Gräben, Gärten und einem Kelterhaus hat sich nichts mehr erhalten.
Geringfügige Verbesserungen zeigen die Bemühungen des Erzstifts Mainz um Erwerb und Errichtung neuer Burgen. In langjährigen Auseinandersetzungen mit den benachbarten Pfalzgrafen konnten die Erzbischöfe zwar, nachdem auch das kurzzeitig verlorene Reichenstein 1344 zurückgewonnen worden war, ihre Wehranlagen ohne Einbußen behalten, doch glückte mit Ausnahme des nun lehnsabhängigen Waldeck kein wesentlicher territorialer Zuerwerb. Die Neugründungen Fautsberg (heute Rheinstein, 1316/1317) und Heimburg (um 1320), die nach umfassenden Wiederaufbaumaßnahmen kaum noch Aufschluss über ihren mittelalterlichen Bauzustand geben, gehören in diesen Zusammenhang.
Das römisch-deutsche Königtum sollte im 14. Jahrhundert am oberen Mittelrhein seine letzten Reichsburgen verlieren. Boppard fiel bereits 1312 an Erzbischof Balduin von Trier, der 1316/1320 auch eine Hälfte von Sterrenberg als Eigentum besaß und die andere Hälfte als Lehen erhielt. Lediglich am unteren Mittelrhein verblieb Landskron mit seiner Burggrafenfamilie in ungestörtem Reichsbesitz. Das vor 1331 errichtete Ahrenthal, dessen Kernburg kölnisches Eigentum war, erhielt nach 1336 mit Erlaubnis Kaiser Ludwigs IV. (des Bayern) (Regierungszeit 1314-1347) eine reichslehnbare Vorburg und hatte damit zwei klar voneinander geschiedene Eigentümer. Einen interessanten und sonst kaum bekannten Sonderfall stellt Burg Sinzig dar, die nach 1337 mit Erlaubnis desselben Kaisers von Markgraf Wilhelm I. von Jülich errichtet worden ist. Wie spätere Belehnungsvorgänge verdeutlichen, besaß das Reich die Lehnshoheit und war also Eigentümer – Sinzig ist damit die zuletzt errichtete Reichsburg am Mittelrhein. Umso bedauerlicher bleibt es, dass von der wohl ursprünglich als Wasserburg anzusprechenden Anlage nach einem grundlegenden Umbau zu einer schlossartigen Villa (1854-1858) keinerlei mittelalterliche Reste überkommen sind.
Nicht unbedeutende, jedoch territorial kaum ins Gewicht fallende Zuwächse gelangen sowohl den Pfalzgrafen bei Rhein als auch den Grafen von Katzenelnbogen. Zu den pfalzgräflich gebliebenen Anlagen Stahleck, Stahlberg, Fürstenberg und Kaub kamen als Neubauten der Pfalzgrafenstein (1327), die gegen das mainzische Waldeck gerichtete Sauerburg (1355) und der bewusst nahe (Ober-)Wesel begonnene, jedoch nicht vollendete Herzogenstein (1360). Die Grafen von Katzenelnbogen, weiterhin im Besitz von Rheinfels und Braubach, ließen auf der rechten Rheinseite ab 1319 das großartige Reichenberg und vor 1371 Neukatzenelnbogen (heute Katz) errichten.
Aus dem Kreis dieser Neubauten ist vor allem auf den Pfalzgrafenstein und Reichenberg als markante Zeugen der Burgenbaukunst des 14. Jahrhunderts hinzuweisen. Pfalzgrafenstein wurde 1327 von König Ludwig dem Bayern auf einer schmalen Rheininsel zur Zollerhebung als frei stehender Turm errichtet, jedoch schon wenig später mit einer schützenden Ringmauer umgeben. In der Folgezeit ausgebaut und verstärkt, wurde die schließlich einem Schiff ähnelnde Anlage nie zerstört und erst 1803 von ihrer letzten Besatzung verlassen. Bei Burg Reichenberg handelt es sich trotz wesentlichen Bauverlusten um die zweifellos eindrucksvollste Burganlage am ganzen Rhein. Begonnen 1319 mit Erlaubnis Erzbischof Balduins von Trier von Graf Wilhelm I. von Katzenelnbogen (1276-1331), erfuhren die Planungen 1352 eine entscheidende Änderung, woraufhin die eigentliche „Vorburg“ ausgebaut wurde; zu einer Vollendung ist es nicht gekommen. 1647 beschädigt und wiederhergerichtet, stürzten 1813 der südliche und 1971 der nördliche Schildmauerturm zusammen. Heute beeindruckt insbesondere der dreigeschossige Saalbau mit seinen übereinander gestellten Säulenkonstruktionen.
Durch den Verkauf von Arenfels an das Erzstift Trier 1372 wurde die ohnehin vergleichsweise geringe Anzahl von Burgen anderer edelfreier und gräflicher Familien nochmals reduziert. Die Neugründungen Dattenberg (vor 1306/1331, Herren von Dattenberg), Sporkenburg (vor 1310, Herren von Helfenstein), Brohleck (vor 1325, Burggrafen von Rheineck) und zur Leyen (heute Ockenfels, vor 1341, Herren von der Leyen) wurden bezeichnenderweise jeweils bereits bei ihren Ersterwähnungen den Erzbischöfen von Köln beziehungsweise Trier zu Lehen aufgetragen oder waren bereits Lehnsbesitz. Von Fremdzugriffen unbelastet blieben damit nur die Löwenburg (Grafen von Sponheim), Rheinbreitbach (Herren von Breitbach), Wied (Grafen von Wied) und das gemäß Baubefund wohl erst um 1350 von den Grafen von Sponheim neu gegründete Osterspai.
6. Burgenbau am Mittelrhein im 15. Jahrhundert
Burgen am Mittelrhein, 15. Jahrhundert. (LVR-Institut für Landeskunde und Regionalgeschichte)
Mit dem 15. Jahrhundert bricht der Bau von Wehranlagen am Mittelrhein aus verschiedenen Gründen geradezu ein. Insbesondere die Fortschritte in Baukunst und Technik bedingten es, dass bei Notwendigkeit verstärkt die bereits vorhandenen Anlagen um- und ausgebaut wurden, um den sich rasch fortentwickelnden Feuerwaffen standhalten zu können. An Neubauten sind lediglich die Anlagen Wernerseck (1401/1402), Felseck/Vilszelt (vor 1438), Obere Burg Rheinbreitbach (um 1450) und Trutz-Bingen (1493) nachzuweisen.
Bei relativ schlechtem Forschungsstand scheint es derzeit, dass keinerlei Veränderungen in den Besitzständen der einzelnen Burgeigentümer mehr eingetreten sind. Bezeichnenderweise handelte es sich bei der größten Veränderung um den – letztlich von äußeren Einflüssen relativ ungestörten – Übergang der Besitzungen und Burgen der 1479 ausgestorbenen Grafen von Katzenelnbogen auf die Landgrafen von Hessen.
Das eindrucksvollste Beispiel für den ausklingenden Burgenbau im 15. Jahrhundert bietet das unweit des Mittelrheins in der Eifel gelegene, leider zu wenig beachtete Wernerseck, das zu großen Teilen noch die unverfälschte Bausubstanz seiner Ursprungsgebäude präsentiert. Begonnen im letzten Viertel des Jahres 1401 unter Erzbischof Werner von Trier als völliger Neubau und schließlich gegen die wohl nicht ganz unberechtigten Eigentumsansprüche Erzbischof Friedrichs III. von Köln und Graf Ruprechts/Roberts IV. von Virneburg (1383-1444) durchgesetzt, wurde die Burg nach 1409 Sitz des kurtrierischen Amts Ochtendung (später Wernerseck). 1632/1636 bereits verfallen, unterblieben ungeachtet dafür vorgesehener Finanzmittel geplante Wiederherstellungsmaßnahmen. Die vergleichsweise gut erhaltenen Gebäude lassen den ursprünglichen, annähernd rechteckigen Grundriss der durch drei Ecktürme und Wohnturm im Zentrum gebildeten Kernburg deutlich erkennen, der westlich eine kaum noch erkennbare Vorburg vorgelagert war. Der imposante, 2004-2007 sanierte Bruchsteinbau des Wohnturms mit seinen drei Geschossen wird von vier polygonalen Ecktourellen auf einer auskragenden Wehrplatte bekrönt und besitzt auf der Ostseite einen leicht vortretenden Kapellenerker mit fragmentarischem Dreipassfenster.
Burgruine Wernerseck, Gesamtansicht von Süden, 2010, Foto: Alexander Thon.
Im Vergleich zu Wernerseck zeigen die drei in ihren Ursprüngen ebenfalls dem 15. Jahrhundert zuzuweisenden Anlagen Felseck/Vilszelt, Trutz-Bingen und Obere Burg Rheinbreitbach nur noch wenig Bausubstanz dieser Zeit. Während das möglicherweise ältere, aber erst damals sicher belegte Felseck/Vilszelt 1713-1716 völlig umgestaltet wurde, haben im Fall der Oberen Burg Rheinbreitbach neue Bauforschungen ergeben, dass hier ein Wohnturm aus der Zeit um 1450 mehrfach und zuletzt noch zu Beginn des 20. Jahrhunderts ausgebaut und mit anschließenden Gebäuden umgeben worden ist. Das mehr als Geschützturm denn als Burg anzusprechende Trutz-Bingen (errichtet 1493) zeigt als Ruine immerhin noch nahezu die Hälfte des ursprünglichen Rundturms mit liegenden Geschützscharten.
Obere Burg Rheinbreitbach, Gesamtansicht von Südosten, 2010, Foto: Alexander Thon.
7. Zerstörungen und Nachleben
Als von ihren Bauherren zwar nicht nur, aber eben auch für militärische Zwecke angelegte Wehrbauten sahen sich die Burgen am Mittelrhein oftmals und zahlreichen Eroberungsversuchen ausgesetzt. Dieser militärische Aspekt – inzwischen in der Forschung im Vergleich zu wirtschaftlichen und/ oder symbolischen Belangen über Gebühr marginalisiert – sorgte dafür, dass es zu zahlreichen, schon seit dem 11. Jahrhundert nachweisbaren Auseinandersetzungen kam, die mit einer Zerstörung enden konnten, aber nicht nötigerweise mussten. Grob zu unterscheiden sind Konflikte zu Zeiten des Mittelalters, in denen Burgen als zeitgemäße Machtmittel verwendet wurden, von den nachmaligen neuzeitlichen Zerstörungswellen, in denen die veralteten, mehrenteils nicht mehr den modernen wehrtechnischen Erfordernissen angepassten Anlagen sich überholt hatten.
Burg Pfalzgrafenstein, Gesamtansicht von Norden, 2011, Foto: Alexander Thon.
Die Spanne der in den Schriftquellen genannten mittelalterlichen Belagerungen, Eroberungen und Zerstörungen von Burgen umfasst die gesamte Zeit vom 11. bis zum 15. Jahrhundert, wobei es sich schon bei der Ersterwähnung der ältesten mittelrheinischen Anlage Hammerstein für das Jahr 1020 um die Nachricht über eine letztlich erfolgreiche Belagerung handelt. Die oftmals bedauerlicherweise sehr spärliche Quellenlage und ein gegenwärtig recht unbefriedigender, da selten wissenschaftlicher Quellenkritik genügender Forschungsstand lassen allerdings kaum mehr als allgemeine und nur punktuell verbindliche Aussagen zu. Demnach belegbar sind beispielsweise Konflikte um die Burgen Reichenstein (1253 erobert, Details unbekannt), Rheinfels (1256 durch den Rheinischen Bund erfolglos belagert), Sooneck und erneut Reichenstein (1282 durch König Rudolf I. belagert und zerstört), Klopp (1301 durch König Albrecht I. erfolgreich belagert), Rolandseck (1469 durch Pfalzgraf Friedrich I. erobert) und Linz (1475 von Kurfürst Albrecht III. Achilles von Brandenburg erfolgreich belagert). Bemerkenswerterweise existiert keine Nachricht über eine Anlage, die nach Eroberung und Zerstörung offen gelassen wurde, tatsächlich erfolgte stets ein Wiederaufbau.
In nachmittelalterlicher Zeit sorgten neben dem technischem Fortschritt oder Umbaumaßnahmen, die den Charakter der Wehranlage hin zur Festung (Rheinfels, Ehrenbreitstein) oder zum Schloss veränderten (Schweppenburg, Linz, Felseck/Vilszelt) mehrere kriegerische Auseinandersetzungen für den Niedergang der mittelrheinischen Burgen. Dem so genannten Truchsessischen Krieg fiel 1583 die Godesburg zum Opfer, dem Dreißigjährigen Krieg Burg Lahneck (1636). Von den Eigentümern beziehungsweise Besitzern geschleift wurden Hammerstein (1654), Landskron (1682) und Klopp (1713 nach Zerstörung 1689). Die bei fast jeder Anlage anzutreffende Annahme einer Zerstörung durch französische Truppen im Verlauf des Pfälzischen Erbfolgekriegs (vor allem 1688/1689) bedarf oftmals noch der Verifizierung. Unzerstört blieben wegen ihrer geringen Bedeutung allein die Marksburg und der Pfalzgrafenstein.
Das 19. Jahrhundert und die damit verbundene Rheinromantik als Ursache auch für die Entdeckung des vermeintlich schönen Mittelalters und seiner Burgen hatten überaus zahlreiche Wiederaufbaumaßnahmen zur Folge, an denen maßgeblich verschiedene Angehörige des preußischen Königshauses beteiligt waren. Beginnend mit der Neuerrichtung von Fautsberg (1825-1829, 1842, seitdem als „Rheinstein“ betitelt) erstanden unter unterschiedlichster Trägerschaft und Intention die Anlagen Rheineck (Kapelle, 1832-1836), Stolzenfels (1835-1842/1845), Sooneck (1843-1861), Lahneck (ab 1852), Klopp (1853, 1875-1879), Heimburg (1866-1868), Brohleck (nach 1888), Kaub/Gutenfels (1889-1892), Godesburg (1895/1896, 1960), Neukatzenelnbogen (1896-1899), Namedy (nach 1896), Reichenstein (1899-1902), Deuernburg (1900-1906, heute Maus), zur Leyen (heute Ockenfels, 1924-1927), Stahleck (1925-1931, 1965-1967) mit mehr oder minder großen Reminiszenzen an die ursprüngliche Burg neu. Weitere Wiederaufbauvorhaben (Fürstenberg, Rheinfels, Hammerstein) unterblieben.
Verlinkungen:
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Quellen:
Internetquellen
-> Thon, Alexander, Burgen am Mittelrhein, in: Internetportal Rheinische Geschichte, abgerufen unter: https://www.rheinische-geschichte.lvr.de/Epochen-und-Themen/Themen/burgen-am-mittelrhein/DE-2086/lido/57d11eca54e538.70270242 (abgerufen am 18.05.2026)
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Sekundärliteratur
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Geistliche Herrschaft: Äbte und Klöster
Inhaltsverzeichnis
- Vermittlung zwischen einem Abt und dessen Untertanen. Weingarten 1432 (Quelle)
- Die Beschwerden der bäuerlichen Untertanen. Kempten 1492 (Quelle)
1. Vermittlung zwischen einem Abt und dessen Untertanen. Weingarten 1432 (Quelle)
Kurzbeschreibung
Die Reichsabtei Weingarten, ein Benediktinerkloster, gehörte zu den reichsten Klöstern der süddeutschen Territorien. Ihr Abt, der zugleich ein Reichsfürst war, herrschte über Ländereien, die sich über ca. 306 Quadratkilometer vom Allgäu bis zum nördlichen Ufer des Bodensees erstreckten und sowohl Ackerland als auch Wälder und Weinberge einschlossen. Die Geschichte der Abtei war von Machtkämpfen zwischen dem Abt und seinen ländlichen Untertanen gezeichnet, deren Ergebnis ein parlamentarischer Staat war, an dessen Verwaltung die Untertanen ein hohes Maß an Mitsprache hatten. Dieses Dokument vom 9. Dezember 1432 stellt eine Stufe in dieser politischen Entwicklung dar. Es gibt die Ergebnisse einer Zusammenkunft im Rathaus der Reichsstadt Ravensburg wieder, bei der königliche Gesandte zwischen dem Abt und seinen Untertanen vermittelten. Die Verhandlungen betrafen die Regulierung wesentlicher Belange des täglichen Lebens: Erbschaftssteuer, Pachtverträge, sowie die Rechtssituation der Untertanen.
Quelle
Wir, dis nachgeschriben Marquart von Kungsegk, landcomnitur in Elsässe tutsches ordens, Jacob Truchsess zů Walpurg und Houpt zů Bappenhaim, des hailigen römischen richs erbmarschalck, verienhen offenlich und tügen [kund] allen den, die disen brieff yemmer ansienhend oder hörend lesen, als umb sölich zwaiung, stosse und spenn, so gewesen und ufferstanden sind, zwuschen den erwirdigen gaistlichen herren, hern Johannsen Plaurer, apt des gotzhus zů Wingarten, und sinen conventherren desselben gotzhus uff ain und iren armen luten uff die andern sÿte. Darumb uns der allerdurchluchtigost furst und herre, hern Sigmund, romischer kunig, zů allen zÿten merer des richs und zů Ungern, Beheim, Dalmatien, Croatien etc. kunig, unser allergnädigoster herre, under sinem kunglichen insigel geschriben, befolhen, gebotten und gantze volle maht gegeben hat, baid obgenannt parthie fur uns zů vordern, tag zů setzen und sÿ mit der minne oder mit dem rechten zů verrichten und entschaiden etc., alsdenn das derselb brieff clärlicher inhalt.
Und uff das so haben wir baid obgenannt parthÿe umb die berürten ir spenne fur uns gevordert und in darumb ainen tag her gen Ravenspurg verkundet und gesetzt, uff den tag als diser brieff geben ist.
Und als nu baid tail fur uns kommen sind, so sigen wir hie zů Ravenspurg uff dem rathus nÿder gesessen und haben baid tail durch ir fursprechen umb alle ir spenne mit statten luter gehört und darzů ir brieff, der sÿ begerten, vor uns zů verlesen. Und als das beschach, so haben wir sovil darin gerett und zwuschen in getädingt, das baid tail mit irem gůten willen, gunst und unbezwungenlich derselben ir spenne gantz hinder uns und uff uns kommen und gegangen sind und uns daruff die egenannten apt Johanns und sin conventherren in gegenwirtikait der erwirdigen gaistlichen herren, hern Martins, apt zů Rot, und hern Johannsen, apt in der Mindern Ow bÿ Ravenspurg gelegen Premonstrater ordens, und suss vil ander erber, biderber lute, die och dabÿ waren, mit iren truwen in min, deß egenannten Jacoben Truchsessen, hannd zů Gott und den hailigen gelopt und verhaissen haund. So haben die egenannten armen lut, die dem bedauhten gotzhus zů Wingarten zů gehören, och in min, Jacob Truchsessen, hannd mit iren truwen geloupt und daruff allesampt liplich aide mit uffgebotten vingern zů Gott und zů den hailigen geschworn, also wie wir sy umb ir spenn ußrichten, entschaiden und zwuschen in ußsprechen, es sÿ gütlich oder rechtlich, das sÿ das baider syte fur sich selbe, alle ir nachkommen und erben ymmer, öwenglich, getruwlich, war, stet, vest und unzerbrochenlich halten und dabÿ beliben söllen und wöllen und dawider nymmer mer getůn noch von yeman anders schaffen getan werden weder haimlich noch offenlich noch in kainen wege alles an alle gevärde.
[1.] Und uff das so haben wir alle drÿ zům ersten ainmütiglich zwuschen in ußgesprochen, das aller unwille, zwaÿunge und stösse und was sich bis uff hut disen tag, als diß brieff geben ist, unfruntlichß zwuschen baiden obgenannten parthÿen, und wer von iren wegen darzů gewant und verdauht ist, ain schlehte, gesünte gerichte sach haissen und sin sol fur sÿ und menglichs von iren wegen, und söllen die egenannten unser herren, der apt und sin conventherren, die berürten irs gotzhus armen lute dehainer vergangen sache noch handels nit engelten laussen, sunder ir gnädig herren sin. Es söllen och dieselben armen lute hinfur der egenannten unser herren und irs gotzhus getruw und gehorsam lute haissen und sin und inen von dehainer vergange sache wegen och nit dest unwilliger sin, alles ane alle gevärd und argliste.
[2.] Furo haben wir zwuschen in ainhellenglich ußgesprochen, das der egenannten unser herren, des aptes und sins convents, und irs gotzhus stifftebrieff, alle ander frÿhait und begnadbrieff, so sÿ haben von römischen kaisern und kungen und der urtailbrieff, so herrüret von des flegken Hagnowen wegen, den der von Swartzenburg selig, wÿland des benannten unsers gnädigosten herren des römischen etc. kungs hofrichter und ander mit im gesprochen hand, die och vor uns gewesen und in gůter maß all verlesen sind, das dieselben brieff alle gantz bÿ iren krefften beliben söllen an all gevärde.
[3.] Und umb des willen, das die egenannten unser herren, der apt und sin convent des gotzhus zů Wingarten, und irs gotzhus armelut dest furderlicher unn baß in růw, frid, gemach unn an zwaÿunge hinfur öwenklich in kunftigen zÿten gegen ainander bestan und beliben mögen, so lutern und sprechen wir alle drÿ ainhellenglich in der gütliche, wenn ain mensch bÿ sinem genoß verfert und von tod abgaut und dehain kind laut oder laut es kind, die gesundersausset sind, das dem egenannten gotzhus voruß werden sol ain vale mit nammen das bestgewand, als es am stoltzen mentag zů kirchen und zů strausse gieng an gevärde, und das best hopt vichs fur das hoptrecht und darzů ain drittail alles sins gůts, das es nach tod verlaussen hat, ußgenomen alles ysengeschiere mit namen wagen, karren und pflüg, das zů dem buw gehört, won das billich uff dem gůt beliben sol ungeverlich.
[4.] Stirbt aber ains und laut kind, die nit ußgesturt sind, so sol dem gotzhus werden ain vale und ain hoptrecht in der maß, als hie oben von der välle und hoptrecht wegen och begriffen ist ungeverlich, das ander gůt alles den erben beliben sol och an all geverde.
[5.] Mer haben wir alle drÿ ainhellenglich in der gütliche gesprochen, stirbt ains, es sÿ frow oder mann, und hat uff die zÿt dehain elich wib oder mann, das von demselben dem egenannten gotzhus werden sol ain val und ain hoptrecht und ain drittail des gůts, so es nach tod verlaut, och in der mauß als hie oben berürt ist von välle, hoptrecht und tails wegen, das ubrig gůt den erben beliben sol ungeverlich.
[6.] Furo haben wir in der gütliche ainmütiglich gesprochen, stirbt ain mann, der sin ungenössinen hat, und das nit hat abgetragen mit der egenannten unser herren des apts und des convents willen, das dem gotzhus von demselben werden sol ain vale mit namen das bestgewand und ain hoptrecht mit namen das besthopt vichs und darzů ain halbtail alles gůts, so er gelaussen hat, es sÿ ligend oder varend gůt, nihts ußgenomen ungeverlich.
[7.] Stirbt aber ain frow, die des gotzhus ist und laut ainen elichen mann, der nit hat nach ir gehört, so sol dem gotzhus von ir werden ain vale mit namen das bestgewand, als sÿ am stoltzen mentag zů kilchen unn zů strausse gieng, unn ain drittail alles des gůts, so sÿ nach tod verlaussen hat, ußgenommen alles ysengeschire, wägen, karren und pflüg, won das billich uff dem gůt beliben sol, das uberig gůt sol den erben werden ungeverlich.
[8.] Och so haben wir alle drÿ aber ainhelliglich in der gütliche gesprochen, wer der were, ir wer ainer oder mer, der sich durch sinen gůten willen an das egenannt gotzhus erkoufft oder sich daran ergeben und des brieffe hetten[!], das die egenannten unser herren, der apt und convente zů Wingarten, dieselben personen nach sölicher ir brieff sag halten und sÿ dabÿ beliben laussen söllen ungeverlich.
[9.] Mer haben wir all drÿ ainhellenglich in der gütliche gesprochen, wer, ob ain person oder mer, die uff des gotzhus zů Wingarten gůten sässen, wider dis unser richtung und spruche täten und diser obgeschriben stugk und artigkel ainen oder mer nit hielten nach dis brieffs sag und das sich das kuntlich erfunde, das dieselben gůt und lehen, daruff sÿ sässen, dem egenannten gotzhus zů Wingarten uff stund ledig sin söllen, das ain apt und convent daselbs furo damit schaffen und tůn mag nach irs gotzhus nutze unn frommen, dabÿ sÿ och denn ain yeglich landvogt des richs in Swaben getruwlich hanthaben und beschirmen sol ungeverlich.
[10.] Were aber ob ain person oder mer, die uff des gotzhus gůten nit sässen, wider dis richtung täten und der berürten stugk und artigkel ainen oder mer nit hielten nach dis brieffs sag und das sich das kuntlichen funde, dieselben personen, ir wer aine oder mer, söllen denn uff stund [einem] yeglichen landvogt des richs in Swaben uff stund zů rechter pen verfallen sin zů geben zwaintzig malter habern Ravenspurger messes, die sÿ im och alsdenn unlässlich raichen und betzalen söllen und darzů so sol dannenhin den egeschriben unsern herren dem apt und convent zů Wingarten zů denselben, die also wider dis richtung getan hetten, als vor stat, alle ire recht behalten sin nach ußwisunge irs gotzhus stifftbrieff und sins alten herkommens, dabÿ och sÿ und das gotzhus ain yeglich landvogt des richs in Swaben och getruwlich hanthaben und beschirmen sol alles an all gevärde.
[11.] Furo und zůletst, so haben wir aber alle drÿ in der gütliche ainhellenglich gesprochen, ob das were, dz des egeschriben gotzhus lute, ir were ainer oder mer, denselben unsern herren, dem apt und convente des gotzhus zů Wingarten, ungehorsam weren oder wurden und sich in irem willen nit hielten, es were uber kurtz oder uber lang, und das sich das kuntlich fünde, dieselben söllen denn diser unser gütlichen richtung, entschidung und spruche niht geniessen, sunder es sol den egenannten unsern heren, dem apt, convent und irem gotzhus zů inen alle ire recht behalten sin nach ußwisunge irs berürten gotzhus stifftbrieff und sins alten herkomens, dabÿ och sy und ir gotzhus ain yeglich landvogt des richs in Swaben getruwlich hanthaben und beschirmen sol, alle böß fund arglist und gevärde in disen sachen allen gantz ußgeschaiden.
Und wann der sachen, die nit beschriben und mit brieffen gevestnet werden, schier vergessen wirt, darumb und des alles so an disem brieff gesch[rieben] staut zů waurem gůtem urkunde und vester, öwiger sicherhait, so haben wir obgenannten Marquart von Kungsegk, landcomintur in Elsässe tutsches ordens, Jacob Truchsesse zů Walpurg und Hopt zů Bappenhaim, des hailigen römischen richs erbmarschalk, unsere aigne insigel mit wissen laussen hengken an disen brieff, doch uns und unsern erben ane allen schaden, der zwen von wort ze wort glich gemaht sind, derer yeglicher parthÿe ainer gegeben ist und ist dis beschienhen und diser brieff geben uff den nehsten zinstag vor sant Lucien tag der hailigen junkfrowen nach Cristi geburt als man zalt tusendvierhundert und in den zwainunddrÿssigosten jaren.
Quelle: Peter Blickle und André Holenstein, Hrsg., Agrarverfassungsverträge. Eine Dokumentation zum Wandel in den Beziehungen zwischen Herrschaften und Bauern am Ende des Mittelalters. Stuttgart, 1996, S. 34–37.
2. Die Beschwerden der bäuerlichen Untertanen. Kempten 1492
Kurzbeschreibung
Die drei bestimmenden Faktoren des Kleinbauerntums waren Land, Heirat und Freizügigkeit. Die Fürstabtei Kempten, eine der wohlhabendsten des Heiligen Römischen Reiches, war in eine ungewöhnliche hohe Zahl von Konflikten mit ihren Untertanen verstrickt. Die Situation wurde durch die angespannten Beziehungen des Fürstabts zur reichsfreien Stadt Kempten sowie durch die Zuständigkeit dreier verschiedener Gerichtsbarkeiten für verschiedene Teile der Bauernbevölkerung zusätzlich erschwert. Der Schlussparagraph dieses Dokuments veranschaulicht die fundamentale Ungleichheit der beteiligten Parteien, hinter der die für diese Epoche durchaus übliche Gewaltandrohung des Fürsten gegenüber seinen Untertanen steht. Das in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts einsetzende Bevölkerungswachstum verursachte eine Vielzahl sozioökonomischer Probleme für die Landbevölkerung. In Oberschwaben reagierten die Fürsten darauf, indem sie frühere Formen der Abhängigkeit wiedereinzuführen versuchten—Historiker sprechen in diesem Zusammenhang von der „zweiten Leibeigenschaft“. Die Bauern wiederum versuchten, ihre Freiheiten zu schützen und erweitern. Dieses Dokument gewährt einen ungewöhnlich guten Einblick in die verschärften Lebensbedingungen, welche zum Deutschen Bauernkrieg von 1525 führten.
Quelle
Item die nachgeschriben Clagstuck und Artikel hand des Gotzhus Kempten Armlut zu irem g. H. von Kempten zu elagen und zu sprechen, darumb si sich dann zusamen versamelt haben gehapt.
[1] Des ersten vermainten wir uns beschwert ze sin der Stur und des Raisgelts halben. Nachdem der Gestiftbrief inhalt und ausweist, das ain Herr und Abt von Kempten uns bi demselben Gestiftbrief beliben lassen sol und nit weiter staigen noch tringen, uber das alles so laßt der Abt, u. g. H., uns bi solicher Stur und unsern Gelupten, so wir tun mussen, nit beliben und tut uns weiter und mer uflegen on unser Wissen.
2. der frien Zinser halb, die je und allwegen irn freien Zug gehapt haben und noch hinfur haben sollen nach Lut irer Frihait. Bi solicher irer Frihait will si ir g. H., der Abt von Kempten, nit beliben lassen und tut si fahen, turnen, stoken und blöcken und si zu unbillichen Beschribungen nöten, zwingen und tringen, das si sich verschriben mussen, von dem Gotzhus nit ze weichen und ze stellen, auch kainen andern Schirmherren an sich ze nemen, dann allein hinder im und dem Gotzhus zu beleiben, das doch wider ir Frihait ist und wider die Frihaitsbrief und die Gestift; und strauft den Zinser an sinem Lib und benugt in nit, so straft er si an irem Gut, auch etlichen umb 40 fl. oder umb 60 fl., nach dem und er hat.
3. der aignen Lut halben vermainen si sich beschwert ze sin also. Nachdem ir g. H. von Kempten, wann ainer oder aine mit Tod abgat, der oder die eliche Kind hinder in verlassent, so tut ir g. H. des abgegangnen und erstorbnen Gut glich halb zu sinen Handen nemen. Wann ir ains oder si baide mit Tod abgangen sind, so tut er das Gut zn sinen Handen nemen. Wann auch ainer oder aine mit Tod abgat, der oder die kain Libserben hinder in verlassent, so niempt er ir verlassen Gut gar zu sinen Handen und die Geschwistergit enterbt er und die andern Erben auch, das doch frömbd und unbillich, auch wider ir alts Herkomen ist und in aller Landschaft nit erhort ist worden.
4. so erclagen si sich und vermainen sich beschwart ze sin ab dem, das vor nie gewesen und erhart worden ist, wann ain frier Zinser ain aigne Tochter oder ain frie Tochter ain eigen Mann zu der Ee nimpt, das er oder si sich dem Aigen nach auch zu Aigen ergeben mussen, auch kain Strauf darauf nie gesetzt noch gestanden ist.
5. so tut er sinen Aigen, auch den frien Zinsern verbieten, das si ire aigne Guter, die si hand, aus der Herrschaft nit verkaufen, noch auch kain Zins und Gulten darus nit verkaufen noch darein nit schlahen sollen, dann allain den Sinen das zu kaufen geben; und mussen also bi solichen iren gelegenen Guten verderben und grosse Nott laiden.
6. so verbut er sinen aigen Luten und auch den Zinsern, das ir kainer Vich an kain Gemaind oder Alb annem noch zu im stellen sol ausserhalb der Herrschaft.
(6a) Item wann ainem ain Gut verlihen wird, so vermainen si, man sol si das bruchen lassen, si und ire Sun, si haben Weiber oder nit, alle die Weile der Vater lebt.
7. der von Guntzburg halb. Nachdem zwischen irem g. H. und ir durch Herr Marquarten von Schellenberg ain Bericht beschehen ist, also das die von Guntzburg irem g. H. dem Abt 30 Pfund H. geben sollen, als si auch getan hand und er si auch dargegen bi irem altem Herkomen beleiben lassen sol hinfur in allen Stucken und Artikeln, dem derselbig ir g. H. in vil Stucken und Artikeln, die si muntlich, wann es ir Notturft erhaischen wird, wol erzellen kunden, nit nachkomen ist.
8. von der Fravel wegen, so vermainen si, si sollen kainen Urtailen und Gerichten nit weiter noch höher gedrungen werden umb die Fräflinen, dann wie von alter Herkommen ist.
Von der obgeschriben und ander artikel halb, die nit beschrieben sind, ist die Landschaft versamelt zusamen komen, und hand von irer Beschwarnus wegen zu einem Convent des Gotzhus Kempten ir Leut und Botschaften darzu verordnet geschickt, Red mit in ankert und ain solich Bett tan, das man si beliben laussen soll bi iren Frihaiten, auch bi irem altem Herkomen, auch ir Gerechtigkaiten und bi dem Gestift- und Frihaitsbriefen, was die mit irer Inhaltung begreifung, so wöllent si herwiderumb im und dem Gotzhus zu allen zimlichen und gepurlichen Sachen mit Laib und Gut verhelfen, warzu er Recht hat.
Uf solich ir Zusamentun sien si etlich Tag versamelt bi ainander beliben. Da si zu in komen
[ . . . ] Herr Marquart von Schellenberg und Herr Hanns von Fruntsperg, baid Ritter etc., und Ott Zwicker, Burger zu Memingen, und hat Her Hans von Fruntsperg ain soliche Red mit in ankert, als si das Recht darboten und furgeschlagen hand, er si nit da von Rechtens wegen und wöll in auch kains Rechten gestatnen, in auch kain Recht lassen gan, sonder er wöl si zu Gehorsam bringen und sein Schwert uber si bruchen und ire Weiber und Kinder zu Witwen und Waisen machen, auch ir Spies mussen ir Kierhof und Freythof sein. […]
Quelle: Quellen zur Geschichte des Bauernkrieges, gesammelt und herausgegeben von Günther Franz. Darmstadt: WBG, 1963, S. 25–28.
Verlinkungen:
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Quellen:
Internetquellen
-> Vermittlungen zwischen einem Abt und dessen Untertanen—Weingarten (Oberschwaben) (1432), veröffentlicht in: German History in Documents and Images, <https://germanhistorydocs.org/de/von-den-reformationen-bis-zum-dreissigjaehrigen-krieg-1500-1648/ghdi:document-3967> [25.09.2026].
-> Die Beschwerden der bäuerlichen Untertanen—Kempten (Oberschwaben) (1492), veröffentlicht in: German History in Documents and Images, <https://germanhistorydocs.org/de/von-den-reformationen-bis-zum-dreissigjaehrigen-krieg-1500-1648/ghdi:document-3968> [25.09.2026].
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Sekundärliteratur
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