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Die Hexenverfolgung

Inhaltsverzeichnis

  1. So rettete Astronom Johannes Kepler seine Mutter vor der Hinrichtung als Hexe
  2. Hexenverfolgung. Satansweib.
  3. Das bayerische Hexenmandat 1611 (Quelle)

1. So rettete Astronom Johannes Kepler seine Mutter vor der Hinrichtung als Hexe
Der berühmte Gelehrte Johannes Kepler forschte über die Erde, Planeten und Sterne. 1615 stellte er sich einer ganz anderen Herausforderung: seine Mutter vor dem Scheiterhaufen zu bewahren.

Durch geschlossene Türen soll sie gegangen sein, unheilvolle Tinkturen gebraut haben, die Krankheit verbreiteten, selbst Wein soll sie verhext haben – das behaupteten im Jahr 1615 Nachbarn über Katharina Kepler. Es hätte ein Hexenprozess wie viele andere zu jener Zeit werden können, wäre nicht zufällig der Sohn der Angeklagten Johannes Kepler gewesen, einer der berühmtesten Astronomen der Weltgeschichte. Und der übernahm persönlich die Verteidigung seiner Mutter: auf erstaunliche, höchst eindrucksvolle Weise .

Ein Jahr lang nahm Kepler sich eine Auszeit von der Forschung, um die Anschuldigungen gegen seine Mutter zu studieren, sich mit den Anklägern vertraut zu machen und juristische Ratschläge einzuholen. Mit streng rationalen Argumenten versuchte er, die Glaubwürdigkeit der Anklage anzufechten – auch wenn einige seiner vermeintlich streng wissenschaftlichen Gedankengänge aus heutiger Sicht kaum weniger befremdlich wirken als der Hexenglaube: So diskreditierte der Wissenschaftler etwa eine Anklägerin damit, diese habe ihre Monatsblutung unterdrückt, wodurch Blut aus ihrem Körper verdunsten wolle und so Verwirrung im Kopf erzeuge.

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»Diese Theorie war auf der Höhe der Zeit«, sagt die Geschichtsprofessorin Ulinka Rublack im Podcast-Interview, »Kepler hatte sich sogar beraten lassen, um medizinisch auf der Höhe der Zeit zu sein.« Allerdings sei Kepler schlau genug gewesen, keinen »Realitätsfetischismus« zu betreiben, erklärt die Historikerin weiter: »Er war klug genug, darüber nachzudenken, wo die Fragen, was rational ist und was Glaube, auch verschwimmen kann.« So stellte Kepler etwa in seiner umfangreichen Verteidigungsschrift nie den damals verbreiteten Hexenglauben an sich infrage.

Mit Erfolg: Am Ende sollte Katharina Kepler tatsächlich der Folter oder gar der Hinrichtung entgehen – allerdings auf einem anderen Weg, als ihr Sohn es wohl vorgesehen hatte.

2. Hexenverfolgung. Satansweib.

Merga Bien ist eine angesehene Fuldaer Bürgerin – bis sie plötzlich als Hexe angeklagt wird. Sie soll Menschen vergiftet haben, und mehrere Zeugen versichern, sie könne fliegen. Und so wird sie das Opfer einer fanatischen Verfolgung

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UM GEMEINSAM SATAN zu huldigen, fliegen Hexen auf Besen, Ziegenböcken oder Forken zu ihren Treffen, so der Volksglaube, der um 1430 aufkommt. Die Schwarzmagierinnen feiern demnach mit dem Teufel (vorn links) Orgien und wollen durch bösen Zauber die Christenheit zerstören (Kupferstich, um 1626)

Der Tag, der Merga Biens Leben in zwei ungleiche Hälften teilt – in vielleicht 38 Jahre und einen letzten Sommer –, kommt im Juni 1603. Bis zu diesem Tag ist ihr Leben eines, das kaum Spuren hinterlässt, eines wie tausend andere ihrer Zeit. Bis zu diesem Tag ist Merga Bien eine Frau wie viele, nicht arm, nicht reich, vielleicht ein wenig bessergestellt als die meisten. Und nun plötzlich: eine Ausgestoßene, mit dem Teufel im Bunde, eine tödliche Bedrohung, die zum Besten der Gemeinschaft, zum Schutz der ganzen Christenheit von der Erde getilgt werden muss.

An diesem 19. Juni 1603 lässt der Fuldaer Hexenrichter Balthasar Nuß die Ehefrau des ehrbaren Bürgers Blasius Bien verhaften, um sie als Hexe anzuklagen. Weil die Gefängnisse überfüllt sind, sperrt man sie in eine Art Hundehütte. Auf allen vieren muss Merga Bien da hineinkriechen. Nicht einmal aufrecht stehen kann sie darin, keinen Arm ausstrecken, kaum das Ungeziefer abschütteln, das sich in Haaren und Kleidern festsetzt. Den Hexen verleiht Satan magische Kräfte, heißt es. Und sie, die eine von ihnen sein soll, ein Teufelsweib, verschworen, die Welt zu vernichten, ist wehrlos gegen Flöhe und Läuse. Gefangen wie ein Tier im Käfig. Enge und Angst schnüren die Luft ab. Und die Ahnung von dem, was kommt.

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ALBRECHT DÜRER schafft mit diesem Kupferstich um 1500 eines der ersten Bildnisse einer Hexe. Zu dieser Zeit setzt sich die Überzeugung durch, dass vor allem Frauen der teuflischen Sekte angehören, weil sie vom Satan einfacher zu beeinflussen seien

Der Vorwurf der Hexerei führt für viele Verdächtige zum Tod. Einem grausamen Tod, entsetzlicher als alle Strafen für geringere Verbrechen. Hexen hängen nicht am Galgen, Hexen brennen. Hat sie ihn kommen sehen, diesen Tag? Merga ist keine Fremde, keine Außenseiterin. Keine, die anders ist auf den ersten Blick, die Misstrauen weckt, verachtet wird, gehasst oder gefürchtet. Aber das spielt keine Rolle. Denn es kann jede treffen.

DAS LEBEN, AUS DEM die Hexenanklage Merga Bien herausreißt, ist ein gewöhnliches Leben. Um 1565 wird sie in Fulda geboren, als Tochter eines Gerbers. Das Handwerk der Löher, der Rotgerber, gilt als unrein, sie siedeln außerhalb der Stadtmauern, zumal sie dort Zugang zu dem Wasser haben, das sie für ihre Arbeit benötigen.

An ihren Werkstätten haftet der Gestank von Fett und Fleischresten, die sie von den rohen Häuten schaben. Die giftig verseuchten Abwässer der Gerbereien fließen in die Gräben hinter ihren Häusern, rot gefärbt von der Lohe, der gemahlenen Eichenrinde, mit der sie das Rindsleder bearbeiten. In der Nähe der Häuserreihen zu beiden Seiten der Löhergasse ist Fuldas größte Vorstadt entstanden. Hier wächst Merga auf, vor dem Kohlhäuser Tor, das sich zur Fernstraße zwischen Frankfurt und Leipzig öffnet, über die im Sommer wie im Winter die Fuhrwerke der Händler ziehen und in Kriegszeiten die Heere.

Merga kommt nicht aus einem armen Elternhaus. Die Arbeit der Löher ist nicht sehr angesehen, aber einträglich, viele von ihnen haben es zu Wohlstand gebracht, und sie verfügen über Einfluss in Fulda, einer Stadt der Handwerker, nicht der Kaufleute. Die Lohgerber gehören zu den acht großen Zünften, die im Rat der Stadt vertreten sind.

Die meisten Handwerker bewirtschaften nebenbei Äcker und Gärten und halten Vieh. Mergas Vater erntet mehr, als er braucht, um den eigenen Haushalt zu versorgen. Er verdient gut mit dem Bauernhandel, den er neben der Gerberei betreibt. Seiner Tochter gibt er eine großzügige Mitgift. Der Mann, den Merga heiratet, ist ein alter Witwer, Wilhelm Franck, ein Weißgerber. Mergas Heirat bedeutet keinen Schritt in die Selbstständigkeit. Ein selbstbestimmtes Leben ist für Frauen ihrer Zeit nicht vorgesehen. Frauen aller Stände und Schichten, Adel oder Bürgertum, arm oder reich, stehen unter der Vormundschaft ihrer Väter oder Ehemänner. Mit der Heirat geht die Gewalt über sie von einem Mann auf einen anderen über.

Verheiratete Frauen stehen unter dem Schutz ihrer Ehemänner, sie schulden ihnen Gehorsam. Von Frauen der unteren Schichten wird erwartet, dass sie ihren Lebensunterhalt durch Arbeit selbst verdienen, aber Unabhängigkeit ist unerwünscht. Alleinstehende Frauen müssen mit Argwohn und Verachtung rechnen, ihr Leben gilt als Verstoß gegen die natürliche Ordnung der Dinge. Nicht lange nach der Hochzeit stirbt Wilhelm Franck. Merga Bien hinterlässt er etwas mehr als 50 Gulden, in etwa so viel, wie der Fuldaer Stadtschreiber in einem Jahr verdient. Wahrscheinlich erbt sie auch die Weißgerberei und führt sie mit einem jungen Gesellen weiter.

Bald darauf heiratet sie erneut, den Krämer Christoph Orth. Mit ihm bekommt Merga zwei Kinder – doch wenig später ist sie wieder allein: Kurz nacheinander hat sie Mann und Kinder verloren an eine namenlose Krankheit. In kaum fünf Jahren zweimal verwitwet, zwei Kinder geboren und begraben: ein schweres Schicksal, aber kein seltenes in einer Zeit, in der die Menschen daran gewöhnt sind, dass der Tod plötzlich kommt und unergründlich, und daran, auf Gottes Willen und Trost zu vertrauen.

Viele Kinder sterben noch vor ihrem ersten Geburtstag, in reichen Familien fast genauso häufig wie in armen. Kaum die Hälfte lebt bis ins Erwachsenenalter. Manche Frauen bringen über die Jahre insgesamt 20 Kinder zur Welt. Aber in den wenigsten Familien werden mehr als drei oder vier Kinder groß. Und jede vierte, fünfte neu geschlossene Ehe ist eine Wiederverheiratung von Verwitweten.

Anfangs gelten auch MÄNNER als HEXEN

Um 1587 heiratet Merga ein drittes Mal. In den Jahren darauf folgt sie ihrem Ehemann von Ort zu Ort: Blasius Bien tritt 1591 in Michelsrombach, 15 Kilometer nördlich von Fulda, den Dienst als Schultheiß an, zuständig etwa für das Eintreiben von Abgaben für die Obrigkeit. Wenig später arbeitet er im gleichen Amt in der Nachbargemeinde Hünfeld, und im Jahr 1595 wird er von den Herren von Schlitz, den lokalen Adeligen, zum Samtschultheiß befördert. Er ist jetzt für ein größeres Gebiet zuständig und beaufsichtigt Untergebene.

Weshalb er schließlich den Dienst quittiert, ist unbekannt, vielleicht im Streit um eine Rechnung. Und womöglich macht er sich damit einflussreiche Feinde – Johann Eustachius von Schlitz ist einer der mächtigsten Männer im Fürstentum, zu dem Fulda gehört. Später wird er zu den vielen Zeugen zählen, die Merga der Hexerei beschuldigen. Das Ehepaar Bien zieht zurück nach Fulda, in eine der engen Gassen im Schatten der Burg. Von der dunklen Festung aus gebietet der Landesherr, der Fürstabt, über sein Territorium, das Hochstift Fulda, das aus Stadt und Umland besteht. Der Kaiser hat die Äbte des an die Burg grenzenden Benediktinerklosters zu Reichsfürsten erhoben. Verdient Blasius Bien auch in Fulda sein Geld als Beamter in der Verwaltung? In jedem Fall ist er nach den Maßstäben seiner Zeit ein wohlhabender Mann. In Michelsrombach gehört ihm ein Hof, auch in Hünfeld hat er Land gekauft.

Vom Ansehen, das Merga und Blasius genießen, zeugen auch Fuldas Kirchenbücher, die Merga in den Jahren ihrer dritten Ehe gleich viermal als Taufpatin ausweisen. Die Aufgabe, ein Kind im Sinne der Kirche durchs Leben zu begleiten, wird nicht leichtfertig vergeben. Die meisten Eltern wählen zu Paten ihrer Kinder Männer und Frauen, die ihnen überlegen sind an Vermögen, Rang und Status. Und die Paten übernehmen ihr Amt mit Stolz, als Ausweis ihrer Geltung.

Wer würde eine Frau zur Patin seines Kindes bestimmen, von der es heißt, sie sei der Hexerei schuldig? Die im Ruf steht, sich Satan verschrieben zu haben? Und so muss die Nachricht von Mergas Verhaftung im Sommer 1603 viele in Fulda treffen wie ein Schlag aus dem Nichts, unvorhersehbar, mit jäher Wucht. Aber der Hexenrichter hat Zeugen für seine Anklage. Gleich drei Frauen aus Fulda, die er als Hexen hat verhaften lassen, haben unter der Folter ausgesagt, dass Merga Bien eine von ihnen ist.

ES kann bald JEDE FRAU treffen

Hat der Richter ihnen womöglich Mergas Namen vorgesagt? Balthasar Nuß ist bekannt dafür, dass er Gefangene unter der Tortur drängt, andere zu belasten.

In der Dunkelheit schickt der Hexenrichter seine Knechte aus, die in den Gassen laute Drohungen verkünden gegen Menschen, die es als Nächste treffen wird, die bald geholt und gefoltert werden sollen. Und ihre Drohungen werden wahr – unausweichlich, als könnte der Richter voraussagen, gegen wen er Beweise finden wird. Als wüsste er, wen die Gefolterten in ihren Geständnissen bald als Mitschuldige nennen werden, als Hexen wie sie. Zudem machen seine Helfer alle Aussagen, die er erpresst, überall bekannt. Um den Ruf der Gefolterten und anderer, die sie beschuldigen, zu zerstören, noch bevor sie verurteilt sind. Um Angst zu verbreiten in der Stadt. Die Menschen in Fulda haben also jeden Grund, Balthasar Nuß zu fürchten.

DABEI IST DIE Zauberei seit Jahrhunderten in den Gesellschaften des Abendlandes in allen Schichten allgegenwärtig, gibt es selbst an Fürstenhöfen kaum jemanden, der nicht wenigstens irgendwann einmal in irgendeiner Notlage auf Magie vertraut hätte.

Zauber sollen Unglück aller Art abwenden, Brände bannen, Geburten schützen, Krankheiten heilen bei Vieh und Mensch. Truhen werden dafür mit Segenssprüchen bemalt, Pentagramme in Türen geritzt, Papierzettel mit Zauberformeln versehen, Amulette unter der Schwelle vergraben. Wahrsager lesen aus Spiegeln und Kristallkugeln, aus Handflächen oder dem Sternenhimmel. Lange Zeit stand Magie für die meisten Menschen nicht im Widerspruch zu ihrem christlichen Bekenntnis: Wenn sie dem Guten diente, so glaubten sie, wirke sie nicht anders als die Anrufung mancher katholischer Heiliger, die Wünsche gewähren gegen Gebete oder eine Kerzenspende.

Und christliche Symbole, wie etwa das Kreuz, sollten ebenfalls gegen Schadenzauber schützen. Solange Beschwörungen und Zauber für das Gute eingesetzt wurden, schien es daher keinen Grund zu geben, sie nicht zu tolerieren. Aber auch den Personen, die verdächtig waren, Zauberpraktiken auszuüben, die Schaden anrichten, drohte fast nie Bestrafung. In vielen Dörfern lebten Familien, die über Generationen als zauberkundig galten. Vermeintlich Geschädigte forderten von ihnen Wiedergutmachung oder die Aufhebung eines Zaubers – die Obrigkeit aber riefen sie nicht zu Hilfe. Inzwischen denken die Menschen jedoch anders über Taten der Schwarzen Magier. Sie sehen in ihnen nicht mehr Einzelne, die Übernatürliches vollbringen können, sondern eine Verschwörung vieler: von Hexen.

Von den Tälern der Westalpen aus hat sich seit etwa 1430 unter Gläubigen und Theologen die Angst vor einer Sekte ausgebreitet, deren überall verstreute Anhänger Schadenzauber anwendeten, sich dem Satan verschrieben hätten und gemeinsam das Christentum bedrohten. Bald gibt es die ersten Prozesse gegen die vermeintlichen Teufelsanbeter. In der Lehre von der Hexensekte verschmelzen die Feindbilder von teufelshörigen Ketzern und brunnenvergiftenden Juden – sowie uralte Vorwürfe von Ritualmorden und geheimen nächtlichen Zusammenkünften.

Unwetter, schlechte Ernte, tödliche Krankheit oder Kinderlosigkeit: Alle Not lässt sich nun als Werk der Hexen erklären. Auf Besen oder Ziegenböcken, so heißt es, fliegen sie zu ihren Treffen, bei denen sie dem Antichrist huldigen. Die Zusammenkünfte gipfeln in Banketten, bei denen Kinder verschlungen werden, und enden mit Orgien. Anfangs trifft die Hexenverfolgung Männer ebenso wie Frauen. Bis sich um 1490 ein Traktat des deutschen Inquisitors Heinrich Kramer verbreitet: der „Hexenhammer“, eine Abhandlung über die Hexenlehre (siehe Seite 104).

Kramer, päpstlicher Beauftragter für die Hexenverfolgung in zahlreichen süddeutschen Bistümern, beruft sich auf verschiedene Autoren des Mittelalters und erklärt Frauen für anfälliger für die Versuchungen des Teufels. Denn sie seien von Natur aus schwächer, leichter zu beeinflussen, aufsässig auch und darauf bedacht, Männern zu schaden. Der „Hexenhammer“ ist ein Buch mit fataler Wirkung: In der Zeit nach seinem Erscheinen werden in Mitteleuropa insbesondere Frauen als Hexen hingerichtet.

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OB SCHLECHTE ERNTEN oder Kinderlosigkeit: Jede Art von Unglück wird auf das Treiben der Hexen zurückgeführt. Und so gibt es bald Zehntausende von Beschuldigten. Dieser Holzschnitt von 1510 zeigt vermutlich, wie zwei der Magierinnen Unwetter herbeizaubern

Für die Prozesse sieht Kramer allerdings weniger kirchliche Tribunale als weltliche Gerichte für zuständig an. Wenn der Zauber der Hexen Menschen tatsächlich und sichtbar schade, ihrer Gesundheit, ihrem Leben, ihrem Eigentum, müssen dann nicht weltliche Richter ihr Tun verhandeln? Vor allem aber: Vor den Inquisitionstribunalen haben reuige Sünder, anders als vor den weltlichen Richtern, Anspruch auf Milde und Vergebung. Kramer aber will, dass die Zauberinnen mit dem Tod bestraft werden – und tatsächlich obliegt im Reich der deutschen Kaiser die Verantwortung für den Kampf gegen die Hexen zu dieser Zeit bereits fast ausschließlich der weltlichen Justiz.

Anfangs fordern die Strafgesetze den Tod durch Verbrennen nur dann, wenn durch einen Zauber nachweislicher Schaden eingetreten ist. Aber bald lassen einige Landesfürsten im Reich die Paragrafen gegen Hexerei verschärfen – etwa um sich im mittlerweile tobenden Krieg der Konfessionen besonders hervorzutun. Denn inzwischen ist nach Martin Luthers Thesen von 1517 das Zeitalter der Reformation angebrochen, und in Mitteleuropa hat ein Ringen protestantischer und katholischer Fürsten um die religiöse Vorherrschaft begonnen.

Nun gilt in etlichen Regionen beider Seiten nicht mehr allein ein erfolgter Schadenzauber als strafbar – sondern schon der Pakt mit dem Teufel, der Abfall von Gott. Ob jemand mit dem Satan paktiert oder an einem Hexensabbat teilgenommen hat, lässt sich mit Indizien aber kaum beweisen. Daher erklären die Juristen in den deutschen Landen die Hexenprozesse zu Sonderverfahren. Die weltlichen Gerichte nehmen sich dabei die Ketzerprozesse der Inquisition zum Beispiel, die Geständnisse und Beschuldigungen gegen andere mit vorgefertigten Fragenkatalogen und Folterungen erzwingen können. Auch Feinde der Angeklagten dürfen als Zeugen angehört werden sowie Personen mit schlechtem Leumund.

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DIE BEI KETZERN üblichen Foltermethoden wenden die Richter auch auf vermeintliche Hexen an: Peitschenhiebe etwa, die Streckbank, das Aufziehen am Seil. Denn die zumeist weltlichen Gerichte, die die Verfolgung der Schwarzmagierinnen übernehmen, führen die Prozesse nach dem Vorbild der Inquisition

Wer der Hexerei beschuldigt wird, hat nur wenige Möglichkeiten, sich zu verteidigen oder gegen ein Urteil Berufung einzulegen. Und es droht Folter, die grausamer ist und länger dauert als alle Torturen, die in gewöhnlichen Verfahren erlaubt sind. Justizirrtümer in Hexenprozessen, so ein Bischof, würde Gott sicher nicht zulassen.

IM FALL MERGA BIEN sammelt Hexenrichter Balthasar Nuß nun Aussage um Aussage, türmt immer neue Beschuldigungen auf für seine Anklage. Eine Magd hat bei vornehmen Leuten erzählt, dass Merga als Witwe nachts Besuch bekam von einem jungen Gesellen, mit dem sie Unzucht getrieben haben soll. Johann Hartmann, der nach Blasius Bien der Schultheiß war im Ort Michelsrombach, sagt aus, ihm seien nach dem Wegzug der Biens zwei Kühe gestorben und ein weiteres Tier krank geworden.

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DIE FOLTER darf in Hexenprozessen länger dauern und schwerer sein als bei gewöhnlichen Verfahren, weil Schwarze Magie als besonders abscheuliches Verbrechen gilt. Doch immer mehr Kirchenmänner bezweifeln, dass die Qual und der Tod so vieler Beschuldigter wirklich in Gottes Sinne sein kann

Ein Bader und ein Müllersknecht aus Hünfeld behaupten, gesehen zu haben, wie Merga über den Stadtgraben geflogen sei. Ein Dritter hat beobachtet, wie sie beim Flugversuch mit einem Rechen in eine Hecke gefallen sei und sich an der Hand verletzt habe. Der mächtige Johann Eustachius von Schlitz erklärt, Merga Bien habe ihm eine schwere Krankheit zugefügt. Und den Tod ihres zweiten Ehemanns sowie ihrer beiden Kinder soll sie selbst herbeigeführt haben, mit Giftmischerei, einer Zaubersalbe.

Merga Bien ist eine von Unzähligen, gegen die sich plötzlich solche Vorwürfe auftun. In vielen Regionen wenden sich Nachbarn, ganze Gemeinden gegen Frauen aus ihrer Mitte. Erkennen in einer der ihren den ärgsten Feind. Die Theologen haben die Hexenlehre geschaffen, die weltlichen Gerichte Anklage und Aburteilung übernommen. Ihren Verfolgern ausgeliefert aber werden die Hexen von Menschen, mit denen sie leben.

Die Zeit der Massenprozesse beginnt lange nachdem der Glaube an die Hexensekte in den Köpfen festgefügt ist. Um das Jahr 1560 bricht sie an, quer durch Europa, vielleicht 50.000 Menschen wird sie bis Mitte des 17. Jahrhunderts das Leben kosten. Fast die Hälfte der Hinrichtungen entfällt auf die Regionen, die heute in Deutschland liegen. Die letzte angebliche Hexe stirbt 1782 in der Schweiz. In Südfrankreich hingegen, in Spanien und Italien, den Machtzentren der Inquisition, ist die Hexenverbrennung nur eine Randerscheinung, weil sie wenig mit tatsächlicher Andersgläubigkeit zu tun hat. Die Kirchenoberen im Vatikan äußern zunehmend Zweifel an der Massenverfolgung der Hexen, fordern gar Mäßigung. Aber im konfessionell zersplitterten Mitteleuropa hört man nicht auf sie.

Die ersten besonders schweren Verfolgungswellen gibt es in katholischen wie protestantischen Gebieten um 1590 – in einer Zeit, die wie kaum eine andere nach Erklärungen, nach Schuldzuweisungen verlangt. Denn über Mitteleuropa hat sich die Kälte der Kleinen Eiszeit gelegt, eine anhaltende Klimaverschlechterung, mit harten Wintern und Frost bis weit ins Frühjahr, mit kühlen, regennassen Sommern, Unwettern und Hagelstürmen, die ganze Ernten vernichten. Missernten machen das Lebensnotwendigste knapp und teuer. Der Mangel bringt Hunger, Krankheiten und Seuchen.

Das Leben ist unsicher, zerbrechlicher noch als sonst. Und die Menschen sind anfällig für die Art von existenzieller Angst, die auf Abwehr bedacht ist, die nach Sündenböcken sucht. Am schwersten trifft der Wetterwandel im deutschsprachigen Raum die Weinregionen im Südwesten, da die Reben sehr witterungsanfällig sind. Hier wütet die Hexenverfolgung am schlimmsten. In jedem Unglück, das sie befällt, sehen die Menschen nun Schadenzauber. In Fehlgeburten, Viehsterben, dem Verlust von Hab und Gut. In vielen Gegenden wählen Dörfer Hexenausschüsse, die belastende Beweise gegen Verdächtige sammeln sollen.

Oft gehen den Verdächtigungen jahrelange Spannungen, Konflikte, Rivalitäten voraus: Erbstreitigkeiten, Familienfehden, Auseinandersetzungen zwischen verfeindeten Nachbarn. Und vor allem sind es seit dem Erscheinen des „Hexenhammers“ Frauen, die unter Verdacht geraten. Manche sind besonders gefährdet. Weil sie Fremde sind oder Außenseiterinnen, arm, alt, alleinstehend, weil sie auffallen durch ihr Äußeres oder ihr Verhalten. Weil sie, zufällig oder nicht, gerade in der Nähe sind, wenn das Schicksal sich für andere zum Schlechten wendet. So sind etwa unter denen, die als Hexen angeklagt werden, besonders viele Hebammen. In Aschaffenburg werden 1592 gleich drei hingerichtet.

Einer von ihnen wirft die Anklage Zauberei vor, nachdem bei einer Geburt, bei der sie helfen sollte, das Kind erst dann zur Welt kam, als nach Stunden Nachbarsfrauen eingriffen. Das Neugeborene war tot, aber äußerlich seltsam unversehrt. Im Verhör gesteht die Hebamme, das tote Kind zu Zaubersalbe verarbeitet zu haben, auch wenn andere bezeugen können, dass es auf dem Kirchhof begraben worden ist. Die Angeklagte stirbt als Hexe. Ihre Nachfolgerin als Hebamme wird jene Frau, die sie beschuldigt hat.

In der süddeutschen Grafschaft Werdenfels steht 1589 die Bauernwitwe Elisabeth Schlamp aus Garmisch als Hexe vor Gericht. Sie ist über 80 Jahre alt und wohl auch wegen ihres seltsamen Äußeren verdächtig. Mit ihr verhaftet man ihre ledige Tochter sowie eine Zuwanderin aus Tirol.

Der VATIKAN MAHNT zur Zurückhaltung

Durch ihre Aussagen unter der Folter reißen die Frauen andere mit in den Tod. Binnen drei Jahren fallen in der Grafschaft 51 Menschen den Hexenverfolgungen zum Opfer. Fast jede Beschuldigung zieht andere nach sich. Aus dem kleinsten Verdacht, den ein Einzelner hegt, kann eine ganze Welle von Verfolgungen, Prozessen, Hinrichtungen erwachsen.

Oft greift die Hexenjagd von einem Ort auf den nächsten über. Landesherren und ihre Behörden geben den Forderungen ihrer Bürger nach, die Hexen zu bekämpfen, um sich so als gute und gerechte Herrscher zu erweisen – und die Wut und Angst, die aus der Not gewachsen sind, einzudämmen und dem allbeherrschenden Wunsch zu folgen, Schuldige zu finden.

Manche der Herrscher treiben die Verfolgung aus tiefer Überzeugung selber voran, oder um ihre Macht zu sichern. Besonders heftig erfasst der Hexenwahn Gebiete, die zwischen dem katholischen und dem neuen protestantischen Glauben stehen, in denen die Menschen nach dem Willen ihres Herrschers die Religion wechseln mussten oder Grund haben zu fürchten, dass ihnen ein anderer Glaube aufgezwungen werden soll.

DAS HOCHSTIFT FULDA ist eines dieser Territorien, die zwischen beiden Religionen schwanken. Die Mehrheit der Einwohner hängt den Lehren Luthers an, vor allem Angehörige der Oberschicht: Stadträte, Bürgermeister, Ritter mit Besitzungen im Umland der Stadt. Doch ihr Herr, der Fürstabt, ist katholisch. Missernten, Hunger, Teuerungen machen hier zudem, wie anderswo im Reich, das Leben mühsam, erschweren die Versorgung von immer mehr Menschen. Die Bevölkerung der Residenzstadt Fulda ist von 1570 bis 1600 von gut 5300 auf mehr als 6200 Menschen angewachsen und versucht nun, sich abzuschotten.

Die Stadtoberen erschweren Fremden den Zuzug, Neubürgern den Eintritt in die Zünfte, neuen Familienverbänden den Zugang zur Macht, indem sie ihnen die Beteiligung am Stadtregiment verwehren. Auf den Dörfern nimmt die Zahl der Ärmsten, der Landlosen und Tagelöhner, immer weiter zu. Auch in Fulda findet die Hexenangst also ihre Gründe – vor allem aber eine Obrigkeit, die gewillt ist, sie zu schüren. Hier trifft ein Richter, der sich an den Prozessen hemmungslos bereichert, auf einen Landesherrn, dem die Verfolgung zumindest gelegen kommt.

Der Hexenrichter Balthasar Nuß, Merga Biens Ankläger, ist ein Vertrauter des Fürstabts Balthasar von Dernbach, der mit missionarischem Eifer danach strebt, das Stift zum katholischen Glauben zurückzuführen. Nach seinem Amtsantritt im Jahr 1570 hat sich der Fürstabt schnell Feinde gemacht mit seinem Glaubenseifer, seinen hartnäckigen Bekehrungsversuchen. Bereits nach wenigen Jahren wird er von seinen Gegnern zur Abdankung gezwungen und erst 1602 nach zähen Verhandlungen um sein Territorium vom Kaiser als Regent wieder eingesetzt. Der Hexenrichter Balthasar Nuß ist in dieser ganzen Zeit treu an der Seite des zwischenzeitlich entmachteten Landesherrn geblieben, belohnt mit Posten, zunächst als Oberförster und Stallmeister, schließlich als sogenannter Zentgraf, der den Vorsitz führt über die Gerichtsbarkeit des gesamten Bezirks.

Nuß sei nicht qualifiziert für sein Amt, heißt es unter den Räten am Hof, er habe nichts anderes gelernt in seinem Leben, als Sättel zu wischen, Pferde zu striegeln und ihren Mist aufzukehren. Und er gilt als Mann, der keine moralischen Bedenken kennt. Jahre zuvor hat er als Diener eines protestantischen Ritters in dessen Auftrag einen ehemaligen Pfarrer erschossen. Am Fürstenhof nennt man ihn „Lügen-Balzer“. Schon sein Vorgänger im Amt des Zentgrafen hat Hexen vor Gericht gebracht. Unter Nuß aber beginnt eine Verfolgungswelle, wie es sie in der Stadt so zuvor nicht gegeben hat. Die ersten Verhaftungen und Prozesse vor dem Stadtgericht in Fulda stützt er auf Beschuldigungen, die er an seinem früheren Dienstort erpresst hat – mithilfe der Folter.

Die FOLTER kennt mehrere STUFEN

Der Weg zum Geständnis führt über gebrochene Körper. Über Qualen, schlimmer als der Tod. Die blutigen Wunden, die ihre Tortur hinterlässt, die verrenkten Leiber, die berstenden Knochen gelten Richtern wie Balthasar Nuß als notwendige Folgen der Beweisfindung. Der Gewalt, die Geständnisse hervorbringt, sind bei Hexen kaum Grenzen gesetzt. Und Nuß ist oft anwesend, wenn der Scharfrichter zur Marter anhebt.

Vier Grade kennt die Peinigung in Fulda, angefangen mit dem Auspeitschen auf dem Vorplatz des Stockhauses in der Judengasse. Auf die Peitsche folgen die Daumenschrauben, dann die Spanischen Stiefel – Beinschrauben aus Eisenplatten, angelegt und immer fester gezogen, bis Blut fließt und Knochen brechen. Am Ende droht die Streckbank. Oder das Aufziehen an einem Tau, der Chorda: Das Seil hängt von einem Haken an der Decke und die Hexe mit den hinterm Rücken gefesselten Händen am Seil, die Füße mit Steinen beschwert. Dann zieht der Scharfrichter sie nach oben, durch das Gewicht renken sich die Schultern aus, der Körper gekrümmt vom Schmerz bis zur Ohnmacht.

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DIE UNTER SCHMERZEN geständigen Hexen werden erwürgt, geköpft oder lebendig verbrannt (oben links eine legendenhafte Foltermethode, bei der der Beschuldigte in einer Bronzeskulptur erhitzt wird). Den Angehörigen stellt der Richter in Fulda die Prozesskosten in Rechnung. Mitunter müssen sie sogar das Holz, Reisig und Stroh für den Scheiterhaufen zahlen (Kupferstich, 1533)

Die Chorda ist Balthasar Nuß unter allen Folterinstrumenten das liebste. Manchen seiner Gefangenen lässt er zudem noch die Füße anbrennen, während sie am Seil schwingen. Steht schreiend daneben mit seinem Richterstab und fordert sie auf, ihre eigene Schuld zu bekennen und die von anderen, die er ihnen vorsagt, mit Namen und den Gassen, in denen ihre Häuser stehen. Und droht damit, dass der Scharfrichter zu Würzburg ihn einen Trank gelehrt habe, der jeden zum Geständnis bringe. Manchmal lässt er den Frauen mit Gewalt Weihwasser einflößen.

Niemand weiß, ob auch Merga Bien bereits in den ersten Tagen nach ihrer Anklage gemartert wird. Dutzenden Peinigungen anderer aber wohnt Balthasar Nuß sicher bei. Einige Opfer sterben noch während der Folterungen oder bald danach. Die wenigen, die nicht gestehen und die überleben, werden als Krüppel aus der Haft entlassen. Die übrigen brennen nach dem erzwungenen Geständnis auf dem Scheiterhaufen, bei lebendigem Leibe, wenn man sie nicht zuvor erwürgt oder enthauptet hat. Für die Jesuitenpatres, die den Fürstabt in seinem Bemühen unterstützen, Fulda wieder katholisch zu machen, fördern die vielen Todesstrafen die Sache der Kirche. Denn die Hexenjagd führt Tausende zurück zum alten Glauben.

Nach den Hinrichtungen treibt Balthasar Nuß bei den Familien der vermeintlichen Hexen die Gebühren ein für die Vorladung der Schöffen, Beisitzer und Zeugen, für die Verpflegung von Richter, Schreiber, Henker und Handlanger. Wein und Bier, die er vorgeblich für die Verköstigung seiner Helfer bestellt und berechnet, liefern die Wirte bisweilen gleich direkt ins Haus des Hexenrichters statt ins Gericht. Oft lässt Nuß die Angehörigen das Doppelte der tatsächlichen Kosten zahlen. Selbst Holz, Reisig und Stroh für die Scheiterhaufen, die er kostenlos aus den Wäldern und Ländereien des Stifts erhält, stellt er in Rechnung. Die Hälfte aller Einnahmen aus den Prozesskosten unterschlägt er. Manche der beschuldigten Frauen entlässt er gegen Bestechungsgelder aus der Haft, oder er verzichtet gleich auf ihre Verfolgung.

WAS ABER BLEIBT von einem Leben, dem erst einmal der Verdacht der Zauberei anhaftet? Geld kann die Freiheit wiederbringen, jedoch keinen Vorwurf aus der Welt schaffen. Muss nicht, wer einmal als Hexe galt, für immer mit dem Misstrauen seiner Nachbarn leben? Vielleicht kann Blasius Bien sich damit nicht zufriedengeben. Er versucht nicht, seine Ehefrau freizukaufen: Er will ihr Gerechtigkeit verschaffen. Der Anwalt, den er beauftragt, legt Widerspruch gegen die Inhaftierung ein beim Reichskammergericht in Speyer, zumindest das ist trotz der begrenzten Rechte der Angeklagten möglich.

Tadellos seien der Ruf und der Lebenswandel seiner Mandantin, einer Frau, die gottesfürchtig großgezogen worden und von Jugend an tugendsam gewesen sei, eine fromme Kirchgängerin, die Freundschaften ausnahmslos mit ehrlichen und achtbaren Leuten pflege, so argumentiert der Anwalt. Die Teufelsweiber dagegen, die sie wohl unter der Folter beschuldigt haben: getrieben vom Neid auf Mergas Vermögen und ihr deshalb spinnefeind. Ihre Aussagen voller Widersprüche, mal wollen sie Merga Bien beim Hexentanz in einem Garten bei der Wiesenmühle gesehen haben, dann in einem Kleegarten, dann auf dem Rasen vor dem Neuenberg, zu Zeiten, als sie nicht in Fulda, sondern in Michelsrombach gelebt hat.

Der Hexenrichter habe gegen geltendes Recht verstoßen, weil er Merga keine Möglichkeit zur Verteidigung gegeben habe, keinen der vielen Zeugen angehört, die für sie sprechen könnten. Stattdessen sollen Schöffen und Beisitzer in Fulda durch die Gassen gegangen sein, um andere zu finden, die Anschuldigungen gegen sie vorbringen. Weder Merga noch ihr Ehemann wissen, was genau man ihr vorwirft. Ihr Anwalt darf sie weder besuchen noch die Protokolle der Aussagen einsehen, auf denen die Beschuldigungen gründen.

Nichtig sei die Anzeige, wenn Ort und Zeit des Verbrechens nicht genau genannt werden könnten, so der Anwalt. Die Zeugen: unglaubwürdig. Die Beweise: nicht eindeutig. Die Verdächtigungen: erlogen. Das Gericht habe kein Recht, seine Mandantin weiter gefangen zu halten, viel weniger noch, sie zu foltern. Er bitte dringend, Merga Bien in Ehren und mit gutem Leumund unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Am 27. Juli 1603, fünf Wochen nach Mergas Verhaftung, erlässt das Reichskammergericht ein Urteil, das in Fulda bei Gericht vor allen Schöffen und Beisitzern verlesen wird. Die Angeklagte ist unverzüglich in ein anderes Gefängnis mit besseren Haftbedingungen zu verlegen und soll für ihre Verteidigung Kontakt zu Freunden und Anwälten aufnehmen dürfen.

Der HEXENWAHN fordert 50.000 TOTE

Dem Stadtgericht wird untersagt, Merga Bien zu foltern, ohne dass erhebliche und zulässige Beweise gegen sie vorliegen, vor allem, weil sie vermutlich schwanger sei (möglicherweise hat die Angeklagte diese besonderen Umstände bei ihrer Festnahme nur behauptet, weil sie sich Milde erhoffte). Sollte sich ihre Unschuld herausstellen, sei sie unverzüglich freizulassen. Halte sich das Fuldaer Gericht nicht an die Auflagen, sei eine Strafe von umgerechnet 2300 Gramm purem Gold fällig.

Vielleicht kommt Merga nach dieser Anordnung tatsächlich für einige Tage frei. Blasius Bien will mit einer Nichtigkeitsklage das Verfahren gegen seine Frau endgültig aufheben lassen. Vielleicht setzt er zu viel Vertrauen in die Macht des Reichskammergerichts. Vielleicht unterschätzt er seinen Gegner. Denn der Hexenrichter lässt seinen Vertreter in Speyer alle Anschuldigungen auflisten und gleichzeitig versichern, man wolle die Angeklagte weder der Folter unterziehen noch verurteilen.

Einen einzigen Tag nur habe sie im Hundestall verbringen müssen, fügt Nuß hinzu, weil die Gefängnisse überfüllt gewesen seien, dann habe man ihr eine eigene Kammer zugewiesen, um die andere Inhaftierte sie beneidet hätten. Und wann immer es Fleisch gegeben habe, sei ihr zweimal täglich Gebratenes gebracht worden sowie frisches Leinen, um sie vor Ungeziefer zu schützen. Jederzeit hätten Ehemann und Anwalt sie besuchen können. Gegenüber Blasius Bien behauptet der Hexenrichter, Merga habe die Vorwürfe längst bereitwillig gestanden. Und für den Fall, dass er sich weiterhin einmische, bekomme er es mit dem Fürstabt zu tun, dem Landesherrn.

Diese unverhohlene Drohung verfehlt ihre Wirkung nicht. Blasius Bien gibt auf. Schon am 4. August wird Merga erneut verhört, diesmal in ihrem eigenen Haus neben der Zunftherberge der Seiler, dem Gasthaus „Zum Güldenen Stern“. Selbst ihre Schwangerschaft, aus Verzweiflung vorgetäuscht oder nicht, wird gegen sie ausgelegt. In 14 Jahren Ehe hat sie kein Kind zur Welt gebracht – vielleicht trägt sie nun ein Teufelsbalg, den Antichrist selbst, im Leib? Balthasar Nuß lässt sie jetzt auf jeden Fall foltern. Der Schmerz frisst sich durch den Körper, verdrängt allen Willen, alle Vernunft.

Am Ende ist es ganz einfach, sich gegen den Schmerz zu entscheiden, ganz selbstverständlich, zu gestehen. Wenige Worte nur, und es ist vorbei. „Ach Gott, so will ich es getan haben“, sagt Merga Bien. Und sie gibt andere preis, die Hexen seien wie sie. In ihren letzten Tagen vor Gericht erklärt sie, ihr Geständnis sei falsch, ebenso die Beschuldigungen und Namen, nur unter den Qualen der Folter genannt. Als man sie fragt, weshalb sie ihre Aussagen nicht offiziell zurücknehme, antwortet sie rätselhaft: Was man an diesem Ort einmal bekannt habe, dürfe man nicht widerrufen. Vielleicht ist diese Entscheidung die einzige, die ihr bleibt: Die Wahl, das alles zu beenden, indem sie das Urteil hinnimmt. Nach 14 Wochen Haft entlässt der Hexenrichter Merga Bien in den Tod.

Im Herbst 1603 stirbt sie auf dem Scheiterhaufen – eine von 60 Frauen, die in diesem Jahr in Fulda brennen. Wochen zuvor sind auch Mergas Mutter und Tante als verurteilte Hexen ins Feuer gegangen. Jesuitenpatres begleiten die Hexen auf dem Weg zum Hinrichtungsplatz vor der Stadt. Tausend stolpernde Schritte, allen Blicken preisgegeben, in denen Abscheu liegt, Furcht und Ekel und manchmal Mitleid. Als abstoßende Gestalten führt man sie den Zuschauern vor, verdreckt und übel riechend von Tagen und Wochen der Haft. Die Gesichter verzerrt, die Körper gezeichnet, die Kleider starr vom Schmutz der Kerker. Todgeweihte, von denen am Ende, wenn das Feuer verlischt, nicht mehr als Aschestaub und Knochensplitter bleiben, die man ins Wasser wirft wie Unrat.

Am 22. März 1604 begleicht Blasius Bien die Rechnung, in der Balthasar Nuß die Kosten für die wochenlange Haft und den Prozess verzeichnet hat. Mit dem Entgelt für den Scharfrichter, der sie gefoltert hat, und der Gebühr für Reisig und Stroh für ihren Scheiterhaufen zahlt Blasius für die Qual und die Hinrichtung seiner Frau 91 und einen halben Gulden und fünf Batzen. Für diese Summe hätte er fünf Pferde kaufen können oder 45 Schweine. Zwischen 1603 und 1606 lässt Balthasar Nuß in Fulda rund 250 Menschen als Hexen hinrichten. Erst der Tod des Fürstabts macht seinem Treiben ein Ende. Kaum einen Monat regiert der neue Landesherr, als Dutzende Bürger eine Klageschrift gegen den Zentgrafen einreichen.

Der neue Fürstabt lässt Nuß im April 1606 absetzen und ordnet eine Untersuchung an. Drei Monate später wird Nuß verhaftet, erhebt das Fuldaer Gericht Anklage gegen den in Ungnade Gefallenen. Das Verfahren zieht sich hin. Im 13. Jahr seiner Haft fällt schließlich das Todesurteil gegen den Hexenrichter. Am Nikolaustag 1618 wird er mit einem Karren zum Gericht gefahren und enthauptet. Hingerichtet wird er wegen Unterschlagung und Verstößen gegen die Prozessvorschriften. Selbst in den Klageschriften der Bürger, die den Prozess gegen ihn betrieben haben, findet sich als Vorwurf nur, dass er ihre Frauen, Mütter, Schwestern unrechtmäßig schnell abgeurteilt und horrende Kosten in Rechnung gestellt hat. Aber kein Wort darüber, dass all diese Frauen eines gemein hatten: Sie waren unschuldig.

 

3. Das bayerische Hexenmandat 1611 (Quelle)

Kurzbeschreibung

Die deutschen Territorien brachten einen breiten Korpus an Gesetzen zur strafrechtlichen Verfolgung von Anschuldigungen der Hexerei hervor. Ihr Status als Kapitalverbrechen wurde im Reichsgesetz durch das von Kaiser Karl V. 1532 erlassene Gesetzbuch Lex Carolina festgesetzt. Gesetze für einzelne Fürstentümer folgten. Während der überwiegende Teil der früheren Jurisprudenz bei Hexenprozessen den Schadensbeweis [maleficium] verlangte, erklärte ein sächsisches Gesetz aus dem Jahr 1572, dass alle, die Pakte mit dem Teufel schlössen, hingerichtet werden sollten, egal, ob der Schaden nachzuweisen sei oder nicht. Im Laufe der großen Verfolgungs- und Hinrichtungswelle, die zwischen den 1570er und 1660er Jahren über die deutschen Territorien rollte, wurden solche Gesetzesvorschriften in Fürstentümern aller drei Konfessionen erlassen und mehr oder weniger streng durchgesetzt—in katholischen (Baden-Baden, 1588), lutherischen (Kursachsen, 1572) und reformierten (Kurpfalz, 1582). Auf deutschem Gebiet wurden mindestens 22.000, vielleicht sogar 30.000 Personen (darunter unverhältnismäßig viele Frauen) wegen Hexerei hingerichtet, mehr als in jedem anderen europäischen Königreich.

Kein Versuch der modernen Geschichtsforschung, diese Welle an Gesetzen, strafrechtlichen Verfolgungen und Hinrichtungen auf eine Einzelursache zurückzuführen oder selbst auf einen spezifischen Ursachenkomplex, hat der kritischen Prüfung standhalten können. Viel leichter zu erklären ist, wie diese Welle schließlich untergraben wurde. Die Hexenverfolgung durch den Staat, die in dieser Ära eine Innovation darstellte, reagierte auf eine reale Furcht in der Bevölkerung, dass Hexen mit dem Teufel verbündet seien. Sie versuchte jedoch, diese Furcht unter gesetzliche Kontrolle zu bringen. Dieser Schritt und nicht etwa eine allgemein verbreitete skeptische Einstellung gegenüber der Realität der Hexerei, forderte Rechtsgelehrte heraus, indem er ernste Verfahrensfragen hinsichtlich der prozessrechtlichen Angemessenheit—nicht unbedingt der Realität—der Strafverfolgungen aufkommen ließ. Mit diesen Streitpunkten, zuerst in Inquisitionsgerichten (d.h. kirchlichen Gerichten) im katholischen Italien und Spanien thematisiert, wo die Verfolgungen früher als anderswo gestoppt wurden, sahen sich auch die weltlichen Gerichte der deutschen Territorien konfrontiert. Bis zum ersten Jahrzehnt des 17. Jahrhunderts hatte sich Uneinigkeit über die Wirksamkeit gerichtlicher Lösungen für das Problem verbreitet. Die Unstimmigkeiten hatten sich zunächst in München ergeben, wo eine Debatte unter den Beratern des bayerischen Herzogs zu unterschiedlichen Meinungen führte, die in dem bayerischen Hexenmandat von 1611 zum Ausdruck kamen. Während die Partei, die eine strenge Verfolgung beschuldigter Hexen befürwortete, die Oberhand bei der Abfassung des Gesetzes behielt, vermochte eine Gruppe Moderater die Durchführung des Gesetzes in solchem Maße zu behindern, dass es praktisch unwirksam wurde. In Bayern fanden fortan keine großen Verfolgungswellen mehr statt. Das bayerische Gesetz, so ist argumentiert worden, markierte eine Abkehr von der angestrebten Durchsetzung religiöser Ziele (der Seelenrettung) mit politischen Mitteln (Gesetz und Bestrafung). Die hier wiedergegebene Einleitung und Auszüge vermitteln die Vorstellungen über Hexerei und Zauberei, wie sie von gebildeten Kreisen vertreten wurden—doch nicht nur von ihnen.

Quelle

Landgebott wider die Aberglauben, Zauberey, Hexerey und andere sträffliche Teuffelskünste

Von Gottes Genaden, Wir Maximilian, Pfalzgrave bey Rhein, Hertzog in Obern und Nidern Bayern etc.

[…] Nachdem wir in unserer bißanhero getragenen Landtsfürstlichen Regierung uns nichts mehrers angelegen seyn lassen, als daß wir unsere von Gott anvertraute Landt und Leuth in gewünschtem Friden, guetem gleichmessigem Rechten, auch Christlicher Zucht und Erbarkeit, mit anordnung und anstellung alles deß jenigen, was zu allgemainer wolfart unserer Underthonen, an Seel und Leib, immer befürderlich, fürstendig, und ersprießlich seyn mag, regiern und erhalten möchten, auch solche unsere Vätterliche Christliche fürsorg noch also hinfürters zu continuieren und zu beharren, sonders genaigt, und begierig seyn:

Und aber uns glaubwürdig fürkombt, daß in unserm Landt und Fürstenthumben laider die Superstitiones und Aberglauben, wie auch das verdächtig ansegnen für Kranckheiten an Viech und Leuthen, und in Summa die Sortilegia mit wahrsagen oder angemasten offenbarung haimblicher verborgener und künfftiger ding (die Gott dem Allmechtigen allein zuwissen zustehn und gebüren) nit ohne grossen verdacht der Zauberey, und vermuetlicher expressae invocationis, das ist, außtruckenlicher anrueffung deß bösen Geists, bevorab bey dem gemainen schlechten Volck einreissen und uberhand nemmen wöllen, daß sich nit allein zubesorgen, es möchten hierdurch etliche nach und nach gantz und gar in das hochverbotten und verdambte Laster der Häxerey und Zauberey, auch zu verlaugnung Gottes deß Allmächtigen, seiner würdigsten Mutter der hochgebenedeyten Junckfrawen Mariae, und aller Heiligen verlaytet und verführt (darzu dann die Superstitiones und Aberglauben auch das vermaint ansegnen, so mehrer thails reimen weiß beschicht, der erste staffel und gradus, auch pactum si non expressum, tamen tacitum & impliciatum cum Daemone, das ist, wo nit ein außtruckliche verbündnus, jedoch ein heimbliches verborgenes vertrawen zu dem bösen Feind, als dem die würckung, so auß dergleichen aberglaubigen verhandlungen erfolgt, notwendig zuzeschreiben, gemainiklich mit underlauffen thuet, wie diß ansehenliche Theologi und Rechtsgelehrte bezeugen) sonder auch, wo mit abstellung dergleichen Superstition und Aberglaubens, auch darauß entspringenden Sortilegien und verdächtiger Künst (so an statt der Abgötterey von dem bösen Geist erfunden) nit gebürlich und statlich einsehen fürgenommen werden soll, Gott der Allmechtig zu billichem Zorn gegen uns Menschen bewegt, und unser Landt und Leuth mit thewrung Krieg und Pestilentz auch andern manigfaltigen Plagen straffen und angreiffen möchte:

So haben wir als ein Christlicher Fürst solches alles billich zu gemüt und zu hertzen zuführen, bevorab, daß die Superstitiones und Aberglauben nit so ein geringe oder schlechte Sünd oder Mißhandlung, als ins gemain darvon gehalten werden will, Seytemalen alle Superstitiones und vanae observationes oder Aberglauben von dem Feindt deß gantzen Menschlichen Geschlechts dem verfluchten Teufel (Gott wöll uns gnädiglich vor ime behüten) erfunden, welcher von anbegin der Welt die Menschen alsbaldt zur Abgötterey angeraitzt, und als durch das bitter Leyden und Sterben unsers lieben HErrn Iesu Christi sein deß bösen Geists Reich zerstört, hat er an statt der offenbaren sichtigen Abgötterey (welche durch unsern Christlichen Glauben auffgehebt) die verborgene anruffung seiner hülff, underm schein der guetthätigkeit, durch die Aberglaubische künst gereimbte und ungereimbte Segen und Sortilegia eingefürt, darmit er die Possession und besitzung der armen Seelen, dern er durch den Todt unsers Heylandts am heiligen Creutz entsetzt, widerumb heimblich und mit arglistigkeit einbekommen möcht, also auff dise weiß das erste und höchste Gebott, zu dem sich ein Christenmensch in der heiligen Tauff verbindet, ubertretten und darwider verbrochen, auch die Hoffnung, welche der Mensch zu Gott haben soll, auff die eytele und lähre observationes, Superstitiones und Aberglauben auch vim carminis, das ist, zauberische oder doch Aberglaubige erfundene reymen oder andere ungereimbte vers und sprüch gewendt wurde.

Wann nun zu versöhnung Gottes deß Allmechtigen, und abwendung von demselben antrohender straffen deß Unglaubens und solcher haimblicher Abgötterey kein bessers mittel, als daß durch die Christlich Obrigkeit selbs die Ehr Gottes gerettet, die Superstitiones Aberglauben gereimbte und ungereimbte Segen und Sortilegia ernstlich verbotten, […] haben wir umbsovil mehr ursach dem Exempel und fueßstapffen anderer Christlichen Potentaten, und angedeuten hailsamen satzungen nachzufolgen.

Wollen hierauff nit allein die Artem divinandi, oder das vermaintlich wahrsagen, wie auch das ärgerlich rathfragen solcher Wahrsager und Künstler, bey denen in gemainem Kayserlichen Rechten aufgesetzten Peenen und straffen, sonder auch alle Superstitiones Aberglauben Segen und dergleichen verdächtige Sachen.

Wir wollen auch dißfals kein underschied gehalten haben, ob dergleichen Aberglaubische und verdächtige Künst oder Segen zu einem guten endt, Viech und Leuthen auch den liebseligen Früchten zuhelffen, oder aber zuschaden angesehen seyn, In sonderlicher erwegung alle unnatürliche Künst der Zauberey verdächtig […].

[So sei] nit allein uber diejenige, welche sich Artis divinandi, oder deß wahrsagens, es sey gleich mit widerbringung gestolnen oder verlornen Guets, oder in ander weeg anmassen, sonder auch welche Superstitiones und Aberglauben mit Wercken oder Worten und Segen, oder dergleichen verdächtige sachen gebrauchen, alles fleiß [zu] inquiriern und nach[zu]forschen, insonderheit auff die Nachrichter und dergleichen gesellen, wie auch etliche alte Weiber, bey denen in solchen sachen gemeinigklich raht gesuchet wird, auch auff die jenige Schmidt auff dem Landt, und wol auch in Stätten, die zu zeiten seltzame Künst yeben und gebrauchen, Ir spech und obacht haben […].

Es sollen auch die Beambte diß Mandat sambt dem Libell alle Jahr zweymal, zu Weinachten, und umb oder nach Pfingsten auff offentlichen Cantzeln verlesen lassen.

[…] Geben und geschehen in unser Statt München, under unserm fürgetruckten Secret, den zwölfften Tag Monats Februarij, Anno M.DC.XI.

[Es folgt eine detaillierte Übersicht über abergläubische, magische Praktiken:]

Verzaichnus und Specification etlicher derjenigen Künst und Sortilegien, auch Superstitionen und Aberglauben, welche in gegenwertigem Mandat verbotten, darnach andere, so nit specificiert, leichtlich erkent und geurtheilt werden mögen.

[Das Mandat schließt mit 16 Artikeln, welche detaillierte Strafbestimmungen formulieren. Teufelsanbetung wird mit dem Feuertod bedroht (Art. 1), wer den Teufel anruft, ohne ihn wie Gott anzubeten, wird „nur“ geköpft (Art. 2). Weitere Beispiele:]

3. Articul. Die Wahrsager, Zauberer, Schwartzkünstler und dergleichen gesindel, welche umb der ursachen willen zu andern Leuthen in ihre, oder sonsten in frembde Heuser gehn, damit sie wahrsagen, oder ihr Zauberey und Wahrsagerkunst treiben, und im werck vollbringen, Item die jenige, welche Teuflische Zauberische verbottne Künste brauchen, dardurch sie Wahrsagen, haimbliche sonsten unbekandte unbewuste verborgene sachen erforschen, und entdecken, offenbaren, traum außlegen, Nativitetenstellen etc. wie in gleichem auch die jenige, so sich für dergleichen Künstler außgeben, und darfür wöllen angesehen seyn, und welche sich gegen den jenigen, die umb dergleichen sachen willen zu ihnen kommen und sie fragen, willig und beraith hierzu anerbieten, dise allesambt so solche Verbrechen ernstlich begangen oder doch andere Leuth darmit verführt zuhaben uberwunden, sollen mit dem Schwerdt hingerichtet werden.

4. Articul. Also auch diejenigen, welche durch philtra oder eingebung speiß oder trancks oder anderer ding machen und zuwegen bringen, daß eins das ander muß lieb haben, oder hingegen auff solche oder andere Zauberische weiß neydt und haß under den Leuten erwecken, nicht weniger die Mann und Weiber verzaubern, es geschehe durch eingeben oder Aberglaubische verknüpffung, oder in andere weg, daß sie ohnwiderbringlich untauglich und unfruchtbar werden, oder doch umb all jhre gesundtheit kommen, die auch durch Aberglaubische mittel und Zauberwerck gefährliche und tödtliche Kranckheiten jemants anhengen, sollen alle gleichermassen mit dem Schwerdt gerichtet, und zu zeiten nach gelegenheit der umbständt solcher Verbrechen auch wol hinnach zu Aschen verbrennt werden.

5. Articul. Alle die jhenige, welche zu den Zauberern, Wahrsagern, und andern jetzt vermelten Personen gehn, lauffen, oder sie zu sich beruffen, sie um rath fragen, jnen glauben, auch beyfall geben, und jrer hülff und raths sich gebrauchen, da hierauß kein schaden erfolgt, so höher und am leben zustraffen, die sollen zu ewigen zeitten deß Landts verwiesen und alsdann jre Haab und Güter der Obrigkeit heimbgefallen seyn. […]

7. Articul. Der oder die jenige, welche nicht in ernst, sonder allein auß fürwitz schimpfsweiß, und kurtzweil halben (wie es sich etwan zu zeiten begibt) Zigeuner, Wahrsager, Zauberer, und andere fragen, ihnen die Hände bietten, darein sehen, und wahrsagen lassen, und man ein solches eigentlich von ihnen waiß, der oder dieselben sollen ein gantzes Monat aintweders in der Gefencknuß mit Wasser und Brodt abgestrafft, oder aber in einem Baw und dergleichen Handtarbeit zuverrichten, gegen empfahung der blossen notwendigen Leibs underhaltung geschickt, oder doch an einem Son- oder Feyrtag, wie vorangeregt worden, jederman zu schandt und spott für die Kirchen gestelt, oder ains oder zwaymal in der Keuchen mit Ruethen wol abbüeßt werden. Weren dann solche ursachen oder umbstende verhanden, warumben dern jetzt verstandenen straffen keine statt hette, so mag alsdann ein billich und gleichmessige geltstraff erkent und den verbrecher aufferladen werden. […]

10. Articul. Diejenige so nicht allein den Teuffel wie Gott angeruffen, angebettet, und verehret, sonder noch darzu Menschen, Viech, und den Früchten durch zauberey schaden zugefügt, sollen mit ebenmessiger straf deß Fewrs und einziehung der Gütter, auch nach gestaltsame begangener missethaten und schäden, ehe sie in das Fewr gesetzt, am Leib als mit eim, zweyen oder mehr griffen, durch glüende Zangen oder sonsten abgebüest werden. […]

15. Articul. Die Alchimisterey und Kunst Goldt auß etwem anderm, das nicht Goldt, und Silber auß nicht Silber zu machen, […] solle […] hiemit gentzlich und allerdings verbotten, und die uberfahrer dises verbotts von jedermennigklich für nichtloß und undüchtig gehalten, auch nach jhrem vermögen, umb ein nambhaffte Summa Gelts, oder in mangl dessen mit Gefencknus, Landtsverweisung, etc. oder anderwerts nach rechtlicher ermässigung gestrafft werden.

Quelle: Wolfgang Behringer, Hrsg., Mit dem Feuer vom Leben zum Tod. Hexengesetzgebung in Bayern. München, 1988, S. 165–70; abgedruckt in Bernd Roeck, Hrsg., Gegenreformation und Dreißigjähriger Krieg 1555–1648. Deutsche Geschichte in Quellen und Darstellung, herausgegeben von Rainer A. Müller, Band 4. Stuttgart: P. Reclam, 1996, S. 160–68.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verlinkungen:

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Quellen:

Internetquellen

-> So rettete Astrnom Johannes Kepler seine Mutter vor der Hinrichtung als Hexe, in: Spiegel Geschichte, online verfügbar seit 04.10.2022 unter: https://www.spiegel.de/geschichte/hexen-prozess-so-rettete-astronom-johannes-kepler-1615-seine-mutter-podcast-a-7063fc14-d646-4d96-afd4-83456112996a, zuletzt geprüft am 12.04.2026.

-> Das bayerische Hexenmandat (1611), veröffentlicht in: German History in Documents and Images, <https://germanhistorydocs.org/de/von-den-reformationen-bis-zum-dreissigjaehrigen-krieg-1500-1648/ghdi:document-4515> [25.09.2026].

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Sekundärliteratur

-> Kindel, Constanze: Hexenverfolgung. Satansweib, in: Die Inquisition (GEO Epoche Jg. 2018, Heft Nr. 89), Hamburg 2018, S. 90-103.

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